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1 K 1177/17.A•Verwaltungsgericht Minden, 2020-03-30, 1 K 1177/17.A
1 K 1177/17.AVerwaltungsgericht30.03.2020
1. Bei der im Wege der Auslegung zu ermittelnden Reichweite der Informationspflicht des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU) heranzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2020-03-30
Aktenzeichen: 1 K 1177/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0330.1K1177.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AsylG § 14a Abs 3, AsylG § 24 Abs 1 S 1, RL 2013/32/EU Art 12 Abs 1 lit a),; RL 2013/32/EU Art. 27 Abs 1
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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