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1 L 547/21.A•Verwaltungsgericht Minden, 2021-08-31, 1 L 547/21.A
1 L 547/21.AVerwaltungsgericht31.08.2021
Aufgrund der Äußderungen der Europäischen Kommission in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-8/20) sprechen erhebliche Gründe dafür, dass § 71a Abs. 1 AsylG nicht mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/21 vereinbar ist.
Entscheidungsdatum: 2021-08-31
Aktenzeichen: 1 L 547/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:0831.1L547.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: RL 2013/32/EU Art 2 lit q; RL 2013/; 32/EU Art 33 Abs 2 lit d; AsylG § 29; Abs 1 Nr 5 Alt 2; AsylG § 71a Abs 1
Aufgrund der Äußderungen der Europäischen Kommission in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-8/20) sprechen erhebliche Gründe dafür, dass § 71a Abs. 1 AsylG nicht mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 2 lit. q) RL 2013/21 vereinbar ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. , N1. , wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4316/21.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
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