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3 K 8246/17•Verwaltungsgericht Minden, 2021-10-08, 3 K 8246/17
3 K 8246/17Verwaltungsgericht08.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-08
Aktenzeichen: 3 K 8246/17
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:1008.3K8246.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Der Bescheid der Beklagten über die Schmutzwassergebühr vom 19.12.2016 – Vertragskontonummer 9030368999 – und der Widerspruchsbescheid vom 15.08.2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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