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7 K 760/20•Verwaltungsgericht Minden, 2021-12-07, 7 K 760/20
7 K 760/20Verwaltungsgericht07.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-07
Aktenzeichen: 7 K 760/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:1207.7K760.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2020 verpflichtet, der Klägerin ab dem 26. Mai 2021 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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