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3 K 395/20.A•Verwaltungsgericht Minden, 2021-12-30, 3 K 395/20.A
3 K 395/20.AVerwaltungsgericht30.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-30
Aktenzeichen: 3 K 395/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2021:1230.3K395.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 – Gesch.-Z.: – wird in den Ziffern 1. und 3. bis 6. seines Tenors aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden leisten.
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