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1 K 407/22•Verwaltungsgericht Minden, 2022-02-11, 1 K 407/22
1 K 407/22Verwaltungsgericht11.02.2022
1. §§ 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gelten für die Verweisung eines iso-lierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das örtlich zuständige Gericht entspre-chend. 2. Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn der ablehnende Ver-waltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf meh-rere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. VG Minden, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 1 K 407/22
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 1 K 407/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2022:0211.1K407.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: GVG § 17a Abs 2 S 1 VwGO § 52 Nr 3 S 2 VwGO § 83 S 1
§§ 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG gelten für die Verweisung eines iso-lierten Prozesskostenhilfeverfahrens an das örtlich zuständige Gericht entspre-chend.
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn der ablehnende Ver-waltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf meh-rere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt.
VG Minden, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 1 K 407/22
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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