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2 K 2129/20.A•Verwaltungsgericht Minden, 2023-06-06, 2 K 2129/20.A
2 K 2129/20.AVerwaltungsgericht06.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-06
Aktenzeichen: 2 K 2129/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0606.2K2129.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen zurückgenommen worden sind. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2020 und die Anordnung und Befristung des Einreiseverbotes unter Ziffer 6 dieses Bescheids werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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