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2 K 3330/20•Verwaltungsgericht Minden, 2023-08-29, 2 K 3330/20
2 K 3330/20Verwaltungsgericht29.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-29
Aktenzeichen: 2 K 3330/20
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0829.2K3330.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 2. Kammer
Die Bescheide des beklagten Versorgungswerks vom 26. November 2020 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Versorgungswerk.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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