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9 K 5297/21•Verwaltungsgericht Minden, 2023-09-20, 9 K 5297/21
9 K 5297/21Verwaltungsgericht20.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-20
Aktenzeichen: 9 K 5297/21
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2023:0920.9K5297.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „D.“ vom 2. Juli 2021 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 15. Juli 2022 und die naturschutzrechtliche Ausnahme vom 18. Juni 2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
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