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9 K 2707/22•Verwaltungsgericht Minden, 2024-08-16, 9 K 2707/22
9 K 2707/22Verwaltungsgericht16.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-16
Aktenzeichen: 9 K 2707/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:0816.9K2707.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 8. Juni 2022 für die Errichtung einer Toranlage im Bereich der Zufahrt auf dem Grundstück Gemarkung G01 in G. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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