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3 K 1585/22•Verwaltungsgericht Minden, 2024-12-16, 3 K 1585/22
3 K 1585/22Verwaltungsgericht16.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-16
Aktenzeichen: 3 K 1585/22
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2024:1216.3K1585.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Soweit die Klage zurückgenommen bzw. der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Nebenbestimmungen im Bescheid vom 27.04.2022 unter B.6. a. und f. Satz 2 bis 4, B.25. f. Satz 1 und B.35 Satz 6 werden aufgehoben. Ferner wird B.13. k. teilweise aufgehoben, soweit damit Werbung im öffentlichen Raum außerhalb des Zeitraums von 6:00 bis 21:00 Uhr verboten ist.
Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Nebenbestimmung B.14. a. und c. in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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