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1 L 1176/24.A•Verwaltungsgericht Minden, 2025-01-10, 1 L 1176/24.A
1 L 1176/24.AVerwaltungsgericht10.01.2025
1. Der Entscheidungsmaßstab der "ernstlichen Zweifel" in §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1,36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Zur Auslegung der Begriffe "Elemente" und "Erkenntnisse" in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 3. Neue Elemente und Erkenntnisse sind nicht nur auf Vortrag des Antragstellers, sondern sowohl vom Bundesamt als auch von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu berücksichtigen. 4. Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zwischen dem Libanon und Israel (hier: Gouvernement Nord-Libanon). VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 - 1 L 1176/24.A
Entscheidungsdatum: 2025-01-10
Aktenzeichen: 1 L 1176/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2025:0110.1L1176.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 AsylG § 36 Abs 4 S 1 AsylG § 71 Abs 1 AsylG § 71 Abs 4 HS 1 AsylG § 71 Abs. 5 S 1
Der Entscheidungsmaßstab der "ernstlichen Zweifel" in §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1,36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zur Auslegung der Begriffe "Elemente" und "Erkenntnisse" in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Neue Elemente und Erkenntnisse sind nicht nur auf Vortrag des Antragstellers, sondern sowohl vom Bundesamt als auch von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu berücksichtigen.
Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zwischen dem Libanon und Israel (hier: Gouvernement Nord-Libanon).
VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 - 1 L 1176/24.A
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
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