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2 K 1905/16•Verwaltungsgericht Münster, 2021-03-04, 2 K 1905/16
2 K 1905/16Verwaltungsgericht04.03.2021
Liegt eine Wohngrundstück schon nicht im Einwirkungsbereich der TA Lärm (Nr. 2.2), fehlt es nicht nur an einer Klagebefugnis, sondern auch an unzumutbaren Lärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-04
Aktenzeichen: 2 K 1905/16
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2021:0304.2K1905.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 30 BauGB § 34 BauGB; § 35 BauGB § 15 BauNVO; TA Lärm § 8 UmRG
Liegt eine Wohngrundstück schon nicht im Einwirkungsbereich der TA Lärm (Nr. 2.2), fehlt es nicht nur an einer Klagebefugnis, sondern auch an unzumutbaren Lärmbelästigungen, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausschließen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die erstattungsfähig sind; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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