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1 L 603/22•Verwaltungsgericht Münster, 2022-08-09, 1 L 603/22
1 L 603/22Verwaltungsgericht09.08.2022
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums Die Vorschriften über die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums (§§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 APO-S I) gelten gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen. Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Entscheidungsdatum: 2022-08-09
Aktenzeichen: 1 L 603/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:0809.1L603.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4, 22 Abs. 1, 22 Abs. 3, 44d; SchulG NRW §§ 48 Abs. 4, 50, 50 Abs.2, 50 Abs. 6, 52, 100 Abs. 4, 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums
Die Vorschriften über die Versetzung in die 9. Klasse eines Gymnasiums (§§ 50, 52 SchulG NRW i.V.m. § 22 APO-S I) gelten gemäß § 100 Abs. 4 SchulG NRW unmittelbar auch für Ersatzschulen.
Bei der Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, kommt der Versetzungskonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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