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8 K 1005/22.A•Verwaltungsgericht Münster, 2022-12-18, 8 K 1005/22.A
8 K 1005/22.AVerwaltungsgericht18.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-18
Aktenzeichen: 8 K 1005/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2022:1218.8K1005.22A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 8
Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2022 (Az.: 8697131-998), vom 10. März 2022 (Az.: 8697342-451) und vom 17. März 2022 (Az.: 8697706-998) werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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