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9 K 282/22•Verwaltungsgericht Münster, 2023-01-03, 9 K 282/22
9 K 282/22Verwaltungsgericht03.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-03
Aktenzeichen: 9 K 282/22
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2023:0103.9K282.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Der als Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegen und insoweit zulässig, aber unbegründet.
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