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9 K 3731/21•Verwaltungsgericht Münster, 2024-07-17, 9 K 3731/21
9 K 3731/21Verwaltungsgericht17.07.2024
Die Ausnahme vom Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c KHEntgG gilt nicht für Mehrleistungen, die im Zusammenhang mit einer rein quantitativen Erhöhung der Planbettenkapazität ohne qualitative Änderung des Versorgungsauftrags stehen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-17
Aktenzeichen: 9 K 3731/21
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0717.9K3731.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Ausnahme vom Fixkostendegressionsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c KHEntgG gilt nicht für Mehrleistungen, die im Zusammenhang mit einer rein quantitativen Erhöhung der Planbettenkapazität ohne qualitative Änderung des Versorgungsauftrags stehen.
Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 2. November 2021 (Az.: 240-5660949/0037.B) und der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 2. November 2021 (Az.: 240-5660949/0037.B) werden aufgehoben.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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