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2 K 26/24.A•Verwaltungsgericht Münster, 2024-09-05, 2 K 26/24.A
2 K 26/24.AVerwaltungsgericht05.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-05
Aktenzeichen: 2 K 26/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGMS:2024:0905.2K26.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2023 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 von Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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