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VK 3-31/25•Vergabekammer Westfalen, 2025-07-04, VK 3-31/25
VK 3-31/25Übriges Gericht04.07.2025
Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.
Entscheidungsdatum: 2025-07-04
Aktenzeichen: VK 3-31/25
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3
Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB
Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.
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