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12 U 106/09•OLG Koblenz 12. Zivilsenat, 2010-03-22, 12 U 106/09
12 U 106/09Obergericht / Civil Chamber 1222.03.2010
1. Die für die Erfüllung einer dem Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage zu tätigenden Aufwendungen und damit auch die notwendigen Rückstellungen nehmen am Entgeltcharakter der Versorgungszusage teil. Bei Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch handelt es sich damit um regressfähige Aufwendungen.(Rn.24) 2. Rückstellungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Verpflichtung zur Anwendung der bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterliegt, sind regressfähig.(Rn.26) (Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2010-03-22
Aktenzeichen: 12 U 106/09
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0322.12U106.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 249 Abs 1 HGB
Rechtskraft: ja
Die für die Erfüllung einer dem Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage zu tätigenden Aufwendungen und damit auch die notwendigen Rückstellungen nehmen am Entgeltcharakter der Versorgungszusage teil. Bei Rückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch handelt es sich damit um regressfähige Aufwendungen.(Rn.24)
Rückstellungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Verpflichtung zur Anwendung der bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterliegt, sind regressfähig.(Rn.26) (Rn.27)
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