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3a C 225/13•AG Frankenthal, 2014-03-13, 3a C 225/13
3a C 225/13Gericht erster Instanz13.03.2014
1. Eine vom Patienten als Selbstzahler übernommene Wahlleistungsvereinbarung, soweit der private Krankheitsversicherer die Kosten nicht trägt, ist wirksam,, wenn sie durch den Begriff "Hinweis" in Fettdruck und Rahmung deutlich für den Patienten erkennbar ist.(Rn.31) 2. Ein Patient kann sich nicht auf eine fehlende Geschäftsgrundlage berufen, wenn er vor Behandlungsbeginn seine Versichertenkarte vorgelegt hat, aus der sich eine Kostenerstattung durch den Privatversicherer von 100 % der allgemeinen Krankenhausleistungen ergibt. Daraus lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass weder eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus, noch ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus durch den Krankenversicherer erstattet werden.(Rn.32)
Entscheidungsdatum: 2014-03-13
Aktenzeichen: 3a C 225/13
ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2014:0313.3AC225.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Eine vom Patienten als Selbstzahler übernommene Wahlleistungsvereinbarung, soweit der private Krankheitsversicherer die Kosten nicht trägt, ist wirksam,, wenn sie durch den Begriff "Hinweis" in Fettdruck und Rahmung deutlich für den Patienten erkennbar ist.(Rn.31)
Ein Patient kann sich nicht auf eine fehlende Geschäftsgrundlage berufen, wenn er vor Behandlungsbeginn seine Versichertenkarte vorgelegt hat, aus der sich eine Kostenerstattung durch den Privatversicherer von 100 % der allgemeinen Krankenhausleistungen ergibt. Daraus lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass weder eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus, noch ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus durch den Krankenversicherer erstattet werden.(Rn.32)
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