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5 K 2149/14.TR•VG Trier 5. Kammer, 2015-06-10, 5 K 2149/14.TR
5 K 2149/14.TRVerwaltungsgericht / 5. Kammer10.06.2015
Die weinbauliche Tätigkeit dient anders als im Bereich der Acker- und Weidewirtschaft und der Viehhaltung auch dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die bewirtschafteten Weinbergflächen sich über mehrere Gemarkungen erstrecken und nicht vorwiegend in einem einheitlich zusammenhängenden Gebiet liegen. (Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2015-06-10
Aktenzeichen: 5 K 2149/14.TR
ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2015:0610.5K2149.14.TR.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 72 Abs 1 BauO RP, § 70 Abs 1 BauO RP, § 201 BauGB
Rechtskraft: ja
Die weinbauliche Tätigkeit dient anders als im Bereich der Acker- und Weidewirtschaft und der Viehhaltung auch dann einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die bewirtschafteten Weinbergflächen sich über mehrere Gemarkungen erstrecken und nicht vorwiegend in einem einheitlich zusammenhängenden Gebiet liegen. (Rn.25)
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