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14 W 122/17•OLG Koblenz 14. Zivilsenat, 2017-03-21, 14 W 122/17
14 W 122/17Obergericht / Civil Chamber 1421.03.2017
Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 14 W 122/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2017:0321.14W122.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 GG, Art 6 Verf RP, § 269 ZPO, § 572 ZPO, § 66 Abs 3 GKG
Rechtskraft: ja
Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde.(Rn.2)
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