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4 SLa 158/25•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-04-28, 4 SLa 158/25
4 SLa 158/25Arbeitsgericht / 4. Kammer28.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: 4 SLa 158/25
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0428.4SLa158.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 3 AGG, § 7 AGG
Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2024 - 3 Ca 1365/24 - wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung i.H.v. 3.600,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 19.11.2024 aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat jede Partei zu 1/2 zu tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis vom 19.11.2024, die dem Kläger zur Last fallen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über eine Geldentschädigung wegen geschlechtsspezifischer Stellenausschreibung.
2 Der 1994 geborene, ledige, über eine Ausbildung als Industriekaufmann und einen Abschluss als Bachelor auf Laws verfügende Kläger stieß am 18.06.2024 im Internet (Jobbörse "Z.") unter der Rubrik "Buchhalter Jobs - Aktuelle Stellenangebote 2024" auf ein Inserat der Beklagten, das mit "Sekretärin/Buchhalterin Vollzeit" überschrieben war und folgenden Inhalt aufwies (Anl. K1 Klageschrift):
3 "Sekretärin/Buchhalterin Vollzeit
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11 Der Kläger schrieb auf die angegebene E-Mail-Adresse gegen Lesebestätigung am 19.06.2024 betreffs "Bewerbung" folgende Nachricht (Anl. K1, K2 Entwurf Berufungsbegründung):
12 "Sehr geehrte Damen und Herren,
13 anliegend erhalten Sie meine Bewerbung auf Ihre veröffentlichte Stellenanzeige auf Kleinanzeigen. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Bei Rückfragen setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung. Mit freundlichen Grüßen …
14 Dateianhänge:
15 Bewerbungsanschreiben.pdf, Lebenslauf.pdf, Arbeitszeugnis.pdf, Zeugnis.pdf, Weiterbildungsbescheinigung.pdf"
16 Das auf den 19.06.2024 datierte, mit Briefkopf des Klägers versehene und an die Beklagte adressierte Anlagendokument "Bewerbungsanschreiben" lautete so (Anl. K2 Klageschrift):
17 "Sehr geehrte Damen und Herren,
18 mit großem Interesse habe ich Ihre Stellenausschreibung auf Kleinanzeigen gelesen. Ich möchte mich hiermit sehr gerne bei Ihnen auf diese ausgeschriebene Stelle bewerben. Durch meine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung bin ich für Ihre ausgeschriebene Stelle bestens geeignet. Ich habe mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word, Excel sowie allen weiteren typischen anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat und in der EDV gut aus. In der Vergangenheit habe ich in der Personalabteilung, im Vertrieb, Groß- und Außenhandel, Sekretariat sowie in der Buchhaltung und Rechtsabteilung gearbeitet. Meine Stärken sind unter anderem ein hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit. In der Vergangenheit habe ich auch bereits in ähnlicher Position gearbeitet und im Rahmen meiner Ausbildung Erfahrungen gesammelt. Ein Berufseinstieg fällt mir aus diesen Gründen umso leichter. Über eine Rückmeldung sowie eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch würde ich mich sehr freuen. Örtlich bin ich ungebunden und würde auch für ein Beschäftigungsverhältnis umziehen. Ich wäre ab sofort verfügbar.
19 Mit freundlichen Grüßen …"
20 Die weiter Anhangdokumente waren ein tabellarischer Lebenslauf (Anl. K3 Klageschrift), ein Berufsschuljahreszeugnis für 2014/15 (Anl. K4 Klageschrift), die Seminarbescheinigung für einen Kommunikationstag aus 2015 (Anl. K5 Klageschrift) und ein Arbeitszeugnis als Industriekaufmann für die Jahre 2017-20 (Anl. K6 Klageschrift).
21 Die Beklagte reagierte auf diese Bewerbung nicht. Als der Kläger die Beklagte drei Monate später anrief, erfuhr er, dass keine Stelle mehr zu besetzen sei. Auch auf der Internet-Jobbörse war die zuvor geschaltete Annonce gelöscht.
22 Der Kläger hat hierauf die hiesige Entschädigungsklage erhoben (Gerichtseingang 30.09., Zustellung 05.10.2024). Im Gütetermin ist er säumig geblieben. Gegen das - letztlich am 08.01.2025 zugestellte - klageabweisende Versäumnisurteil hat er mit taggleichem Gerichtseingang Einspruch eingelegt.
23 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:
24 Er sei im Bewerbungsverfahren als Mann unterlegen, möglicherweise sogar noch, weil er deutscher Staatsangehöriger sei. Die ausgeschriebene Stelle hätte die Beklagte sicherlich mit einer Frau besetzt, immerhin sei das Stelleninserat ja allein an Frauen gerichtet gewesen. Er habe sich hinreichend - überzeugend, aussagekräftig und mit zahlreichen Bewerbungsunterlagen - beworben gehabt und besitze auch (weiterhin) Interesse an dem inserierten Beschäftigungsverhältnis. Die online-Plattform verlange nur einfache Bewerbungsweisen. Im Bewerbungsanschreiben habe er dementsprechend seine Stärken und Qualifikationen betont, welche die Anforderungen sogar übertroffen hätten. Aus der Wohnortentfernung zum Beschäftigungsort folge kein Einstellungshindernis, denn es sei möglich, zum auswärtigen Arbeitsort zu pendeln, zumal eine Home-Office-Option in der Stellenausschreibung auch nicht ausgeschlossen gewesen sei; zudem wäre er für ein Arbeitsverhältnis auch umgezogen - schließlich wohnten im Umkreis ja Verwandte. Die streitgegenständliche Bewerbung sei auch ernstgemeint gewesen. Im Rahmen des 2023 abgeschlossenen Studiums habe er nämlich festgestellt, dass ein juristischer Beruf nichts für ihn sei; er wolle wieder kaufmännisch arbeiten, und ihm Sekretariat habe es ihm besonders gefallen. Eine Entschädigung mit 2 Bruttomonatsverdiensten der mit 3.600,00 € dotierten Stelle erscheine ihm zumindest erforderlich. Für seine vorliegende Bewerbung zeige die Beklagte zudem keinerlei Rechtsmissbrauchsumstände auf. Einer (etwaigen) Behauptung, die Anzeige sei auch nur versehentlich unter Verstoß gegen § 11 AGG veröffentlicht worden, trete er mit dem Einwand der Schutzbehauptung entgegen. Er stelle auch keineswegs unstreitig, die vom LAG Hamm und vom BAG ausgemachte Person zu sein, die sich rechtsmissbräuchlich allein zum Entschädigungserhalt auf geschlechtsdiskriminierend ausgeschriebene Stellen als "Sekretärin" beworben habe. Jedenfalls seien im dortigen Entscheidungszusammenhang die Sachverhalte unzutreffend festgestellt.
25 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
26 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2024 aufzuheben
und
27 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungszahlung i.H.v. 7.200,00 € zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit der Klageforderung in jeweiliger Höhe.
28 Die Beklagte hat beantragt,
29 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2024 aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.
30 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen:
31 Sie habe keine Bewerbung des Kläger auf die ausgeschriebene Stelle erhalten; der Zugang seines Bewerbungsschreibens etwaiger Bewerbungsunterlagen werde bestritten. Mit Wirkung zum 01.07.2024 habe sie die Stelle tatsächlich auch mit einem Mann, Herrn Y., besetzt (Arbeitsvertrag 28.06.2024 in Anl. Beklagtenschriftsatz 13.01.2025; Zeugnis Herr Y.). Der Kläger habe sich - nach Erkenntnissen des LAG Hamm - indes schon dutzendfach auf Stellen für eine "Sekretärin" beworben und anschließend Verfahren nach § 15 AGG angestrengt, um sich mittels Entschädigungsansprüchen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren; das LAG Hamm gehe deshalb - bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht - zutreffend von einem rechtsmissbräuchlichem Vorgehen aus (wobei sich schon aus Allgemeinangaben im Urteilstatbestand wie "Herr W., ledig, kinderlos, Abitur, Ausbildung als Industriekaufmann, geboren 1994“ die Klägeridentität erschließe). Folgende Gründe sprächen auch vorliegend für solchen Rechtsmissbrauch: Weite Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort, Abfassungsweise des (angeblichen) Bewerbungsschreibens nur einen Tag nach Veröffentlichung der Anzeige, die Vielzahl klägerseits geführter Entschädigungsklagen und die Verbesserung früherer "Fehler" durch Beifügung von Lebenslauf und begleitenden Dokumente, Anschreibensbezug auf die ausgeschriebene Stelle, keine Frage, ob nur eine Frau gesucht werde, kein schon außergerichtliches Vergleichsangebot, keine Umzugsinteressenbekundung und keine Erwähnung des Fernstudiums zum Wirtschaftsjuristen.
32 Das Arbeitsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die Beklagte habe - erheblich und unmissverständlich - den Zugang einer Kläger-Bewerbung in Abrede gestellt, ohne dass dieser noch substantiellen Sachvortrag zu einem - wie auch immer gearteten - Übermittlungsweg geleistet und einen Beweis für den Zugang angetreten habe. Ohne Bewerbungszugang erfülle der Kläger schon nicht das Gesetzeserfordernis eines Stellenbewerbers und könne mithin auch keine Entschädigung verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten zu Tatbestand und Gründen wird auf die Urteilsniederschrift in Bl. 134-142 ArbG-Akte Bezug genommen.
33 Auf Urteilszustellung am 11.06.2025 hat der Kläger mit Eingang vom 11.07.2025 Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt, die ihm mit Beschluss vom 09.09.2025 auch gewährt wurde. Hierauf hat er - unter beantragter Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Frist zur Einlegung wie auch zur Begründung der Berufung - am 20.09.2025 die Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.10.2025 (taggleich eingegangen) auch begründet.
34 Der Kläger reicht zweitinstanzlich seine Bewerbungsmail mit Lesebestätigung seitens der Beklagten vom 19.06.2024 ein (Bl. 22 f. LAG-Akte) und trägt - zusammengefasst - noch vor:
35 Mit erteilter Lesebestätigung sei der Bewerbungszugang unzweifelhaft. Die behauptete Einstellung einer männlichen Person bestreite er. Die Vermutung der Diskriminierung widerlege allein solches nicht schon per se. Rechtsmissbrauchsindizien ergingen weder aus einer Vielzahl von AGG-Verfahren (was ohnehin ein unklarer Terminus sei), noch wegen auswärtigen Bewerberwohnsitzes, rascher Reaktion auf Inserate, etwaige "Überqualifikationen" oder aus Fehlern in Bewerbungsanschreiben. Gegenindiziell seien vielmehr seine Bewerbungsbemühungen auf geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen zu würdigen. Zudem ziele das AGG gerade darauf, Arbeitgebende künftig zu den ihnen obliegenden Ausschreibungspflichten anzuhalten. Schon allein dies seien Erklärungsgesichtspunkte entgegen einem Rechtsmissbrauchsvorwurf, wonach er allein individuelle Geldvorteile zu erlangen suche. Zu ergänzen sei außerdem, dass er im Bewerbungszeitpunkt arbeitslos gewesen sei.
36 Der Kläger beantragt,
37 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.04.2025, Az. 3 Ca 1365/24, aufzuheben
und
38 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.11.2024 aufzuheben
und
39 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Geld nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber den Mindestbetrag von 7.200,00 € nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
40 Die Beklagte beantragt,
41 die Berufung zurückzuweisen.
42 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
43 A. Die Berufung ist statthaft (§ 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG) und zulässig. Sie wurde formgerecht eingelegt und begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519, § 520 Abs. 1, 3 ZPO). Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungseinlegungs- und -Begründungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG zu gewähren (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Einer Partei, die wegen Mittellosigkeit - wie vorliegend der Kläger - nicht in der Lage war, ein Rechtsmittel, welches dem Vertretungszwang unterliegt (wie hier nach § 11 Abs. 4 ArbGG), wirksam zu erheben, hat nach § 233 ZPO Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit sie innerhalb der Rechtsmittelfrist - wie vorliegend am 11.07.2025 geschehen - alles in ihren Kräften stehende und zumutbare getan hat, um das in der Mittellosigkeit liegende Hindernis gegen die fristwahrende anwaltliche Berufungseinlegung dadurch zu beheben, dass alle Voraussetzungen für eine Bewilligung von diesbezüglicher Prozesskostenhilfe geschaffen wurden (BAG, Beschluss vom 26.01.2006 - 9 AZA 11/05 - Rn. 14). Auf die am 08.09.2025 beschlossene Prozesskostenhilfebewilligung (unter Zustellung binnen 4 Kalendertagen) hat der Kläger am 20.09.2025 - und mithin gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO - das Wiedereinsetzungsgesuch unter Rechtsmitteleinlegung nachgeholt und anschließend unter Gerichtseingang vom 06.10.2025 - und mithin binnen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO - die Rechtsmittelbegründung (zur Ordnungsgemäßheit etwa BAG, Beschluss vom 03.07.2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5). Unschädlich bleibt, dass die Antragsfassung zur Berufung wieder auf eine gerichtsermessensbezogene Entschädigung unter Berücksichtigung eines Mindestbetrags wechselt (wie in der Ausgangsklage angekündigt mit der erstinstanzlichen Antragsfassung indes nicht beibehalten); der Klagegrund war und blieb hierbei nämlich unverändert (§§ 533, 264 ZPO).
44 B. Die Berufung hat in der Sache auch teilweisen Erfolg.
45 I. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Ausgangsklageverfahren auf Zustellung des klageabweisenden Versäumnisurteils am 08.01.2025 mittels taggleich eingegangenen Klägereinspruchs wieder in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt war (§§ 59, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 340, 342 ZPO).
46 II. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch zutreffend für zulässig nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachtet. Klagen auf Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz können der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellt werden, ohne hiermit bereits zu unbestimmt zu sein (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 19). Vorliegend ist zudem ein Mindestwert zugrunde gelegt worden. Auch war der streitgegenständliche Lebenssachverhalt hinreichend eingegrenzt in Gestalt der Stellenausschreibung vom 18.06.2024 über eine Internet-Jobbörse unter klägerseitiger Bewerbung bei der Beklagten vom 19.06.2024 mit schlussendlicher Auskunft drei Monate anschließend, dass die Stelle - weil nicht mehr zu besetzen - ihm nicht zukomme, woraufhin alsdann die unmittelbare Klageerhebung geschah.
47 III. Die Klage ist teilweise auch begründet. Der Kläger hat zweitinstanzlichen Schlüssigkeitsvortrag nachgeholt. An einem Bewerbungszugang einem Bewerbungszugang war hiernach nicht mehr zu zweifeln. Ihm kam unter Abwägung aller Umstände eine Entschädigung im Umfang eines Bruttomonatsgehalts wegen des diskriminierenden Ausschreibungsgeschehens zu.
48 1. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG können Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit zu ihren Lasten als Beschäftigte ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG aufgrund eines in § 1 AGG genannten Zusammenhangs geschah, namentlich wenn sie insofern bereits bei der Bewerbung um die Beschäftigung durch Ausschreibungen merkmalsbezogen ausgegrenzt werden, § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 AGG (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 18).
49 2. Vorliegend ist nach zweitinstanzlichen Klägervorbringen vom formalen Bewerberstatus auf der Klägerseite auszugehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 AGG).
50 a) Die Beklagte war als unmittelbar Stellenvergebende "Arbeitgeberin" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AGG; BAG, Urteil vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 12). Sie inserierte - unstreitig - via Internet auf der Jobbörse "Z." in der Rubrik "Buchhalterjobs - Aktuelle Stellenangebote 2024 -" eine Vollzeitarbeitsstelle für ihren Krankenfahrdienst unter den in Anlage K1 zur Klageschrift ausgeführten Einzelheiten, und zwar als "Sekretärin/Buchhalterin". Diese Annonce endete auch mit einer - unmissverständlichen - Bewerbungsaufforderung ("Haben wir Dein Interesse geweckt? Dann bewirb Dich direkt hier und werde Teil unserer Erfolgsstory. Lass Dich nicht entmutigen, wenn Du nicht alle Anforderungen erfüllst. Bewirbt sich einfach - wir freuen uns auf Dich!"). Es geschah hierzu in der Rubrik "Anbieter" auch die Firmenangabe, der Sitz und auch die E-Mail-Adresse der Beklagten mit "info@c.de".
51 b) Der Kläger war "Bewerber" (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). Er hatte sich mit der - als solcher nicht weiter angegriffenen - E-Mail vom 19.06.2024, 10:28 Uhr, an die inserierte Adresse gerichtet: "… Anliegend erhalten Sie meine Bewerbung auf Ihre veröffentlichte Stellenanzeige …“. Anliegend beigefügt waren, wie sich aus dem - unangegriffen gebliebenen - ablichtungsgemäß erkennbaren Anlagenbezug im PDF-Format auf Lebenslauf, Arbeitszeugnis, (Berufsschul-) Zeugnis und Weiterbildungsbescheinigung ergab, noch ebendiese Dokumente (Bl. 23 LAG-Akte, gegen EB am 18.07.2025 der Beklagten gerichtlich auch übermittelt). Es ging dem Kläger bereits (rund) eine Dreiviertelstunde später eine "gelesen: Bewerbung" ausweisende Lesebestätigung von der adressierten E-Mail-Empfängerin "info@c.de" zu (Bl. 22 LAG-Akte, ebenfalls gegen EB am 18.07.2025 übermittelt). Für den unter Abwesenden geschehenden (Bewerbungs-) Zugang war das zu übermittelnde Dokumentenpaket derart in den Machtbereich der Empfangenden zu bringen, dass diese nach allgemeinen Umständen hiervon Kenntnis zu nehmen vermochten (§ 130 Abs. 1 BGB; vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 34). E-Mail-Übersendungen bedingen hierzu, dass die digitalen Signale auf dem Empfangsserver abrufbar eingetroffen sind (Singer/Benedikt, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 130 Rn. 51 m.w.N.). Zwar erschließt solches nicht eine protokollierte E-Mail-Versendung, anders liegen die Dinge jedoch im Fall einer rückerhaltenen Lesebestätigung - wie hier -; es ist allem Anschein nach vom erfolgreichen Datenzugang auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZR 64/13 - Rn. 11; LAG Köln, Urteil vom 11.01.2022 - 4 Sa 315/21 - zu II 1 b cc der Gründe; Spindler/Wöbbeking, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 130 BGB Rn. 27 m.w.N.). Da die Beklagte zweitinstanzlich auch keine substantiellen Zugangseinwände mehr erhoben hat, war vom Dokumenterhalt vorliegend auszugehen (§ 138 Abs. 2, 3, § 286 Abs. 1 ZPO).
52 3. Der Kläger wurde durch die Nichtberücksichtigung in seiner Bewerbung vom 19.06.2024 wegen des Merkmals "Geschlecht" benachteiligt (§§ 1, 3, 7 AGG).
53 a) § 7 Abs. 1, § 1 AGG verpönen die merkmalsbezogene, kausale Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Maßnahme nach § 2 AGG, wozu auch der Zugang zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit zählt (Abs. 1 Nr. 1). Unmittelbar wirken Benachteiligungen i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG, wenn eine merkmalsbezogene Auslese nach § 1 AGG stattfindet; wobei der Merkmalsbezug kein ausschließlicher Beweggrund zu sein braucht, sondern auch nur mitmotivierendes Moment sein kann. Sache einer deswegen Entschädigung beanspruchenden Personen ist es, prozessual wenigstens Indizien aufzuzeigen und ggf. zu beweisen, welche eine solche Benachteiligung zumindest vermuten lassen, § 22 AGG (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 21 f.).
54 b) Allein Angehörige eines bestimmten Geschlechts mittels Stellenausschreibungen anzusprechen diskriminiert unmittelbar, denn es wird hiermit den ausgegrenzten Merkmalsträger/innen die Chance auf eine Einstellung im gegebenen Zusammenhang verringert oder genommen (BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 536/08 - Rn. 29). Zudem untersagt § 11 AGG geschlechtsspezifische Ausschreibungsunterschiede noch zusätzlich.
55 c) Vorliegend grenzte die Beklagten-Stellenannonce vom 18.06.2024 wortlautgemäß männliche Bewerber aus. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass mit der sinngemäßen Wendung "Sekretärin gesucht" ersichtlich Pflichtverletzendes geschieht (Merten, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 20. Aufl. 2026, § 11 AGBG Rn. 2, 4). Vorliegend hieß schon überschriftsgemäß (und augenfällig gefettet): "Sekretärin/Buchhalterin". Beide Tätigkeitsbezeichnungen kommen durchaus in männlicher Fassung vor, waren von der Beklagten insofern jedoch - anscheinend bewusst - vermieden. Auch im Fließtetxt des Inserats war weiter noch von einer gesuchten "Sekretärin" die Rede. Da die alsdann noch verwendete Begrifflichkeit "Quereinsteiger" kein weibliches Sprachpendant kennt, vermochte dies die alleinige Ansprache weiblicher Personen als Interessentinnen nicht zu entkräften oder zu relativieren (vgl. Benecke, in: Gsell/u.a., BeckOGK, Stand: 01.04.2026, § 11 AGG Rn. 17 f.).
56 d) Es folgt aus der geschehenen Ausschreibungsweise ein hinreichendes Vermutungsindiz (§ 22 AGG). Es ist in der arbeitsgerichtlichen Praxis anerkannt, dass erfolglose Bewerber/innen, die das AGG-widrig ausgeschriebene Merkmal nicht erfüllen, im Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren eben deswegen und mithin unter Merkmalsbezugs nach § 1 AGG benachteiligt worden sind (BAG, Urteil vom 23 November 2017 - 8 AZR 604/16 - Rn. 24).
57 e) Die Beklagte hat keine Gründe vorgebracht, die die geschehene Ansprache allein auf weibliches Büropersonal in ihrem Inserat erklären könnten. Sie hat zweitinstanzlich keinerlei schriftsätzlichen Vortrag mehr gehalten.
58 f) Eine Nivellierung des Diskriminierungsgeschehens geschah vorliegend auch nicht mittels - klägerseits bestrittener - Einstellung einer männlichen Person. Die Beklagte erläutert nirgends, wie es zu einer ausschreibungsgemäßen Auswahl einer im Geschlecht ja überhaupt nicht angesprochenen Person hatte kommen können (so es denn geschah). Sie gibt namentlich nicht zu erkennen, dass die Einstellung mit der vorliegend streitgegenständlichen Ausschreibung überhaupt etwas zu tun hatte. Ob ein personenstandsregisterlicher Eintrag "männlich", schon mit der Einlassung "Herr Y." - ein Mann -, zu verbinden wäre, bliebe ggf. die weitere Frage. Jedenfalls allein aus Zufallsmomenten, dass trotz diskriminierender Ausschreibung irgendwie noch eine Person "zum Zug gekommen" war, die eigentlich hätte ausgegrenzt sein müssen, ließ sich - wie der Kläger mit der Berufungsbegründung auch zutreffend anmerkt - ein Diskriminierungszusammenhang nicht zwangsläufig schon generell ausschließen (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 98; Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 402/15 - Rn. 67; Hessisches LAG, Urteil vom 26.01.2026 - 7 SLa 435/25 - Abs. 8/9 der Gründe).
59 4. Soweit der Kläger beiläufig eine Diskriminierung wegen der Herkunft in den Raum stellte, erschloss sich allerdings nicht, womit dies durch die in Rede stehende Ausschreibung hätte geschehen können. Sollte die Wendung gemeint gewesen sein: "kommunikationsstark, sprichst und schreibst fließend deutsch (C1-C2)", erschloss dies kein hinreichendes Indiz zur Herkunftsdiskriminierung. Mit der Anforderung von Mindestsprachkenntnissen werden nicht etwa "Muttersprachler" bereits ausgegrenzt oder gar ausgeschlossen. Ob der Kläger als solches schon gelten könnte, weil er sich der deutschen Staatsbürgerschaft berühmte, blieb ebenfalls zweifelhaft.
60 5. Der Entschädigungsanspruch war fristgerecht geltend gemacht und erhoben. § 15 Abs. 4 Satz 1, 2 AGG veranlasst die schriftliche Anspruchsgeltendmachung binnen zweimonatiger Frist, beginnend mit dem Zugang einer Bewerbungsablehnung. Der Umstand seiner Nichtberücksichtigung wurde dem Kläger mit telefonischer Auskunft nach drei Monaten auf das Bewerbungsgeschehen bekannt, als es hieß, die infrage stehende Stelle sei nicht mehr zu besetzen. Hierauf setzte Kläger die auf den 20.09.2024 (also Folgetags) datierende Klageschrift erster Instanz auf, die der Beklagten am 05.10.2024 und mithin fristgemäß zugestellt wurde (was zugleich auch die 3-monatige Klageerhebungsfrist nach § 61b Abs. 1 ArbGG wahrte).
61 6. Dem Anspruch steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (§ 242 BGB).
62 a) Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass in einschlägigen Urteilsdatenbanken unter den Suchworten "AGG" und "Sekretärin" bei Berücksichtigung von Geburtsjahr, Ausbildung und Studium des Klägers eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen erscheint, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Entschädigungsklagen wegen erfolgloser Bewerbungen auf ausschließlich weiblich ausgeschriebene Stellen durch gerade ihn betreffen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Hessisches LAG, Urteil vom 26.01.2026 - 7 SLa 435/25 -; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2026 - 4 Sa 62/25 -; LAG Hamm, Urteil vom 07.08.2025 - 15 SLa 310/24 -; LAG Köln, Urteil vom 19.12.2024 - 8 SLa 109/24; ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 15 Ca 5836/23 -; BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -; ArbG Wuppertal, Urteil vom 08.03.2024 - 4 Ca 2346/23 -; LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023 - 7 Sa 210/23 -; ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2023 - 4 Sa 900/22 -; LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2023 - 9 Sa 538/22 -; Hessisches LAG, Urteil vom 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22 -; LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2023 - 18 Sa 888/22 -; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2023 - 3 Sa 898/22 -; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 - 2 Sa 21/22 -).
63 b) Die Beklagte verweist missbrauchsindizierend fallbetreffend weiter noch auf die Entfernung zwischen angestammtem Klägerwohnsitz und avisiertem Beschäftigungsort sowie den frühen Abfassungszeitpunkt der Bewerbung hin. Sie führt außerdem die rechtsmissbrauchsbejahende Entscheidung des LAG Hamm (Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 -) mit den dort ausgeführten Umständen anhand der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des BAG an (Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -). Der Kläger habe aus "Fehlern" seiner früheren Entschädigungsklagen gelernt und vermeide diese nunmehr - wie etwa bezogen auf den Lebenslauf, Begleitdokumente, Stellenerfüllungsbezüge, Rückfragen oder außergerichtliche Vergleichsangebote; dies sei auch vorliegend indiziell beachtlich.
64 c) Ein Rechtsmissbrauch ist indes stets arbeitgeberseitig ganz konkret darzutun und ggf. auch zu beweisen. Solches setzte im gegebenen Zusammenhang voraus, dass sich mit dem Kläger eine Person nicht etwa beworben hatte, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr allein und nur darum gegangen war, über den formalen Bewerbungsstatus eine Entschädigung zu erreichen. Objektiv hätte solches voraussetzt, dass ein Verhalten an den Tag gelegt war, das das unionsrechtlich mit dem Diskriminierungsverbot angelegte Regelungsziel als umständehalber nicht mehr erreichbar darstellte und subjektiv musste eine Absicht feststellbar sein, sich aus der (unionsrechtlich unterlegten) Diskriminierungsverbotsregelung einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen zu wollen - es also (anders ausgedrückt) zum an den Tag gelegten Verhalten gar keine andere Erklärung als die einer Vorteilserlangung geben konnte (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 24-27). Wegen des unionsrechtlichen Regelungsziels ist im gegebenen Zusammenhang allerdings mit zu beachten, dass dies der allgemeinen Herbeiführung diskriminierungsfreien Zugangs zum Erwerbsleben gilt und § 15 Abs. 2 AGG auch dem Sanktionszweck verpflichtet ist, einen betroffenen Arbeitgeber künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und zugleich noch Dritte von ähnlichen Verstößen abzubringen; es widerspricht insofern nicht etwa der Gerechtigkeitsvorstellung des nationalen AGG-Gesetzgebers eine etwaige Geldentschädigung in die Liquidation von Einzelpersonen zu stellen, um deren individuellen Schutz vor Benachteiligungen des beim Zugang zur Erwerbstätigkeit gehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 31-33; zur rechtspolitischen Dimension etwa Bayreuther, NZA 2008, 986, 989 f.).
65 d) Vorliegend ergibt die Würdigung aller Fallumstände keinen hinreichenden Anhalt, um - jenseits denkbarer Zielvorstellungen des AGG-Gesetzgebers - von einem objektiv wie subjektiv schon unstatthaften Entschädigungsgebaren auszugehen.
66 aa) Dass allein Wegstreckenentfernungen vom bisherigen Wohnsitz Bewerbender zum avisierten Einsatzort keinen Rechtsmissbrauch indizieren, ist höchstrichterlich anerkannt (BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 39). Der Kläger merkt örtliche Flexibilität bereits schon in seiner Bewerbung an und behauptet eine Umzugsbereitschaft auch bis zuletzt noch. Außerdem macht er - nicht unplausibel - darauf aufmerksam, dass kein Ausschluss von Home-Office in der Ausschreibung enthalten war, er also ggf. auch habe pendeln können. Letzteres ist zwar bei rund 400 km Anreiseweg kaum als tagtägliche Variante denkbar, aber möglicherweise bei verblockten Anwesenheitstagen durchaus wieder.
67 bb) Es lassen sich auch keine allgemeinen Erfahrungssätze bilden, dass Personen, die nur geringe Mühe in ihr Bewerbungsanschreiben und die beigefügten Bewerbungsunterlagen investieren, die Bewerbungen allein zur Entschädigungserzielung abgäben (BAG, Urteil vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 53). Die vorliegenden Bewerbungsunterlagen sind zwar "einfachen" Standards, in gewissen Stereotypen gehalten und ohne vollständige Belege zum klägerischen Werdegang. Sie provozieren jedoch nicht schon per se bereits eine arbeitgeberseitige Absage. Auch die Ausschreibung der Beklagten war immerhin recht allgemein gehalten und gerade auf ggf. auch nicht allen Wünschen genügende Bewerbungen gerichtet.
68 cc) Weiter höchstrichterlich entschieden ist auch, dass eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen noch keinen Rechtsmissbrauch belegt, und zwar auch nicht, wenn dem AGG-Entschädigungsprozesse folgen (BAG, Urteil vom 26 Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 145). Stattdessen bedarf es gerade besonderer Umstände, die einen ausnahmsweisen Rückschluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten gestatten, indem sie neben der Bewerbungsvielzahl unter anschließenden Klagen gerade auch die unstatthafte Zielsetzung belegen, sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen letztlich auskömmlichen Gewinn zu verschaffen (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 50).
69 dd) Die erforderlichen besonderen Umstände führt die Beklagte über den bloßen Hinweis auf die (wohl) den Kläger betreffende Judikatur - zumal für den vorliegend in Rede stehenden Bewerbungszeitraum - nicht konkret an.
70 (1) Die vom LAG Hamm durch Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 - behandelten Umstände betrafen ein Bewerbungsgeschehen von Anfang 2023 unter Rückgriff auf (wohl) klägerische Bewerbungsstrategien in 2021/22. Das vorliegende Bewerbungsgeschehen betraf indes den Sommer 2024.
71 (2) Der hat - unangegriffen - vorgetragen, sich aus dem Arbeitslosigkeitsstadium heraus beworben zu haben. Ihm Kläger war - was "Bedürftigkeit" voraussetzte (§ 115 ZPO) - auch Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar auch bereits in der ersten Instanz.
72 (3) Unangegriffen blieb ebenfalls, dass der Kläger sein Studium bereits 2023 abgeschlossen haben will. Dass er deswegen an einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben kein Interesse gehabt haben könnte, war mithin auch nicht zwangsläufig anzunehmen.
73 (4) Vorliegend lässt sich auch kein nach vormaligen "Fehlern" verfeinertes "Geschäftsmodell" des Klägers im hiesigen Gerichtssprengel ausmachen.
74 (a) Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass es technisch unschwer möglich und ohne nennenswerten Zeit- oder Geldaufwand machbar scheint, Stellenbörsen des Internets automatisiert auf Ausschreibungen für "Sekretärinnen" auszulesen. Ebenso wenig zeit- wie geldaufwändig erscheinen daraufhin auch stereotyp abgefasste E-Mail-Bewerbungen gegen Lesebestätigung. Ferner kann im kostenprivilegierten Arbeitsgerichtsverfahren unter Güteterminssäumnis durchaus ressourcenschonend eine erste Gerichtsinstanz noch betrieben werden.
75 (b) Der Berufungskammer fehlen jedoch Anhaltspunkte, um dem Kläger - wie es das LAG Hamm zum Januar 2023 tat - einen kontinuierlichen Strategievorhalt machen zu können, der ein alleiniges Gewinnstreben nahelegt und Alternativmöglichkeiten zur ernstgemeinten Bewerbung sicher ausschließt.
76 (aa) Bei dem Berufungsgericht ist der Kläger nicht schon vielfach einschlägig in Erscheinung getreten. Weder ein Ausgangs- noch ein verfeinertes Geschäftsmodell lässt sich mithin aus Gründen der Gerichtskenntnis verifizieren.
77 (bb) Die aus der herangezogenen Entscheidung beklagtenseits referierten Umstände sind zudem - wie ausgeführt - mehr als anderthalb Jahre zurückliegend und durch Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnissen des Klägers wieder überholt.
78 (cc) Der Kläger hatte unangegriffen schließlich noch angemerkt sich durchaus auch auf nicht geschlechtsspezifisch ausgeschriebene Stellen beworben zu haben.
79 (5) Allein das fallkonkrete Bewerbungsgeschehen indizierte zudem keinen Rechtsmissbrauch; es war für sich besehen vielmehr "unverfänglich".
80 (a) Der Kläger war (und ist) gelernter Industriekaufmann; eine wenigstens dreijährig einschlägige Ausschlussbeschäftigung dokumentiert das anlagengemäße Arbeitszeugnis. Die Beklagte hatte - wenn auch geschlechtsdiskriminierend - eine Stellenausschreibung für den Sekretariats- und Buchhaltungsbereich geschaltet. Die Annoncierung forderte auch zu Bewerbungen auf, die nicht allen Ausschreibungsaspekten genügte. Von einer Fehlqualifikation ließ sich mithin nicht ausgehen.
81 (b) Der Kläger bewarb sich in einfacher, aber durchaus verständlicher und teilweise auch individualisierender Weise ("… ich habe mehrjährige Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit … typischen anfallenden Tätigkeiten im Sekretariat und in der EDV gut aus. In der Vergangenheit habe ich in … Sekretariat sowie in der Buchhaltung … gearbeitet. Meine Stärken sind … hohes Engagement, Belastbarkeit sowie Teamfähigkeit.“). Es mochte sein, dass solche Formulierungen mehrfachverwendet in Klägerbewerbungen auftauchten oder auch noch vorkommen. Jedoch korrespondierten die gebrauchten Worte im gegebenen Fall nur mit der ihrerseits ja gleichermaßen unspezifischen Ausschreibung der Beklagten.
82 (c) Die Beklagte hatte gerade auch "Quereinsteiger willkommen" geheißen. Fehlende Erfahrungen im Krankentransportwesen oder/und im Abrechnungszusammenhang mit gesetzlichen Krankenversicherungen waren kein Ausschlusskriterium. Soweit der Kläger mit Abitur, abgeschlossener Ausbildung und einem (wohl wirtschaftsrechtlichen) Bachelorabschluss überqualifiziert erscheint, bleibt auch das wegen der offenen Ausschreibungsweise wesentlich unerheblich.
83 (d) Die Wohnsitzentfernung und die Dotierung mit 3.600,00 € Bruttomonatsverdienst mochten aus objektiver Bewerbungsperspektive unattraktive Umstände ausmachen. Jedoch hing eine solche Einschätzung stark von Umstand des örtlichen Arbeitsmarkts und den persönlichen Lebensverhältnissen ab. Zu diesen hatte die Beklagte nichts eingewandt, was ein ausnahmsweises Stelleninteresse widerlegte. Der Kläger seinerseits hatte indes verwandtschaftliche Verbindungen zum avisierten Arbeitsort und eine perspektivische Abkehr von akademischen Berufen behauptet, ohne dass dem substantiell entgegengetreten war.
84 7. Die Berufungskammer erachtete angesichts der gegebenen Umstände eine Geldentschädigung mit 1,0 avisiertem Bruttomonatsverdienst für angemessen wie geboten, aber zugleich auch für ausreichend.
85 a) Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG müssen einen tatsächlichen und auch wirksamen Rechtsschutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien der europäischen Union hergeleiteten Rechte insofern gewährleisten, als die Härte der Sanktionen der Schwere des Verstoßes entspricht, indem eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch wieder Rechnung getragen ist, also eine auch im gegebenen Fall angemessene Relation zum erlittenen Schaden hergestellt wird; mit einer Entschädigung bis zur Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern wird typischerweise ein Benachteiligungsschaden wegen der diskriminierenden Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbewerbung in notwendig abschreckender Wirkung ausgeglichen, wobei aus Gründen des Verschuldens und/oder nach zusätzlichen Umständen auch eine höhere oder niedrigere Bemessung in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 25.07.2024 - 8 AZR 21/23 - Rn. 60 f.).
86 b) Vorliegend bedarf es nach Einschätzung der Berufungskammer nicht der vollen 1,5-fachen Bruttogehaltsentschädigung, um den geschehenen Bewerbungsausschluss des Klägers unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten adäquat auszugleichen.
87 aa) Es ist ein eher geringes Verschulden auf Seiten der Beklagten anzunehmen. Sie hat dafür, warum überhaupt eine Ausschreibung in weiblicher Form allein geschah, zwar nichts ausgeführt (auch nicht ein klägerseits vorsorglich in Abrede gestelltes "Versehen"). Es war ausdrücklich aber zu Bewerbungen aufgerufen und ermutigt worden, wenn auch einzelne Ausschreibungsanforderungen unerfüllt blieben. Nur so hatte sich der - eine ernsthafte Bewerbung ja behauptende - Kläger trotz unerfüllter Geschlechtszugehörigkeit überhaupt bewerben können.
88 bb) Weiter erscheint dessen "Schaden" eher gering. Ihm mochte wegen fehlender Berücksichtigung angesichts seiner Eigenschaft als Mann zwar eine gewisse Besetzungsaussicht genommen worden sein, jedoch wäre der Stellenerhalt mit exorbitantem Aufwand durch Umzug und notwendig soziale Umorientierung verbunden gewesen. Außerdem hätte der Kläger seine hohe Qualifikation einschließlich Bachelorabschlusses nicht weiter nutzen können und auch vergütungsmäßig kein Äquivalent hierfür erlangt. All das begründet nachhaltige Zweifel, dass er die Stelle im erfolgreichen Bewerbungsfall tatsächlich angetreten hätte. Zudem hielt sich sein getätigter Bewerbungsaufwand in überschaubaren Grenzen, indem er ein einfaches, auf die Ausschreibung mehr oder weniger zugeschnittenes Anschreiben verfasste und mit vier Anlagen kostengünstig per E-Mail übermittelte.
89 cc) Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ihn zurückzuführenden AGG-Entschädigungsverfahren ist auch ein durch den Kläger zu realisierendes spezial- wie generalpräventives Moment zur Herstellung diskriminierungsfreier Stellenausschreibungen zurückhaltend zu bemessen.
90 c) Umgekehrt war jedoch eine völlige Nivellierung der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung auch nicht angezeigt und - angesichts der gesetzlichen Richtgröße und Kappungsgrenze nach (vollen) Bruttomonatsgehältern - auch eine wahllos geringer gegriffene Bewertung als mit einem Gehalt kaum erklärlich (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).
91 8. Die übrigen noch vorgetragenen Gesichtspunkte sind geprüft und in der vorliegenden Entscheidung gesamtbetrachtend mitberücksichtigt; sie geben jedoch zu weiter ergänzenden Begründungsausführungen keinen Anlass.
92 C. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 344 ZPO.
93 D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.
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