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2 A 11096/26.OVG•Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, 2026-08-03, 2 A 11096/26.OVG
2 A 11096/26.OVGVerwaltungsgericht / 2. Abteilung03.08.2026
Ein Beihilfeberechtigter hat gegen den Dienstherrn keinen Anspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG auf Übernahme von "Beihilfeberatungskosten", weil diese nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffen. Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 12. Mai 2026, 7 K 4450/25.TR, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 2 A 11096/26.OVG
ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2026:0803.2A11096.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1814 BGB, § 1815 BGB, § 1817 BGB, § 1868 BGB, Art 33 GG ... mehr
Ein Beihilfeberechtigter hat gegen den Dienstherrn keinen Anspruch gemäß Art. 33 Abs. 5 GG auf Übernahme von "Beihilfeberatungskosten", weil diese nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Trier, 12. Mai 2026, 7 K 4450/25.TR, Urteil
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren auf 3.105,60 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nicht vorliegen beziehungsweise ordnungsgemäß gerügt worden sind.
2 I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
3 Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der in Rede stehenden Beihilfeberatungskosten hat. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Zum Vorbringen der Klägerin in der Berufungszulassungsbegründung ist lediglich ergänzend Folgendes auszuführen:
4 1. Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „den geltend gemachten Anspruch zu eng als bloßen Anspruch auf Aufnahme von ‚Beihilfeberatungskosten‘ in den beihilferechtlichen Leistungskatalog behandelt“, so trifft dies offensichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat hierneben ausführlich geprüft, ob die Klägerin einen entsprechenden Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten kann (vgl. UA S. 5–9).
5 2. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.
6 a) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten beziehungsweise Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungswegen seiner Entscheidung überlassen. Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 –, BVerwGE 148, 106 und juris Rn. 24 f. m.w.N.). Auf die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht als Grundlage eines Beihilfeanspruchs kann nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil der Beihilfeberechtigte mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 – 5 C 9.14 –, BVerwGE 151, 386 und juris Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 2. November 2022 – 5 A 1.22 –, juris Rn. 34; OVG RP, Urteil vom 13. Mai 2025 – 2 A 10305/25.OVG –, juris Rn. 78). Ein derartiges Betroffensein scheidet unter anderem bei Aufwendungen aus, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung beziehungsweise des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind, und bei Aufwendungen, die sich als mittelbare (Folge-)Kosten einer Krankheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil vom 5. März 2021 – 5 C 14.19 –, BVerwGE 172, 1 und juris Rn. 23).
7 b) Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auf der Grundlage der Fürsorgepflicht von dem Beklagten keine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen verlangen kann.
8 aa) Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei den „Beihilfeberatungskosten“ um Kosten handelt, die nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht betreffen. Zum einen ist die Geltendmachung von Krankheitskosten gegenüber der Beihilfestelle einerseits und dem Privaten Kranken- und wohl auch Pflegeversicherer andererseits (beides ist offenbar von den geltend gemachten „Beihilfeberatungskosten“ umfasst, vgl. die Beauftragung der X. Krankenkostenabrechnungs GmbH durch die Betreuerin der Klägerin vom 15. Mai 2024, Bl. 113 der Gerichtsakte: „Bearbeitung von Krankenkostenrechnungen gegenüber Krankenversicherern, Beihilfestellen und sonstigen Kostenträgern“) bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtung der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Mit derartigen Abrechnungen sind Beihilfeberechtigte geradezu typischerweise befasst. Zum anderen stehen hierfür aufgebrachte Aufwendungen auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit – worauf es allein ankommt – der Krankheit . Dies konzediert letztlich auch die Klägerin, wenn sie zur Begründung ihres Zulassungsantrags ausführt, die geltend gemachten Kosten stünden in „unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Realisierung beihilferechtlicher Ansprüche “ (Hervorhebung durch den Senat). Letzteres mag zutreffen, übersieht allerdings, dass es auf einen derartigen Zusammenhang insoweit nicht ankommt. Soweit die Klägerin vorbringt, die „Beihilfeleistung“ selbst werde für eine demente und betreute Person – wie sie – faktisch nur dann erreichbar, wenn die erforderlichen Abrechnungen sachgerecht vorgenommen würden, so erweist sich diese Argumentation als zirkulär. Die Inanspruchnahme von Krankheits- und Pflegeleistungen hängt grundsätzlich nicht von deren – ohnehin erst im Nachgang erfolgender – ordnungsgemäßer Abrechnung gegenüber Privaten Kranken- und Pflegeversicherern ab. Davon, dass es sich insoweit – wie die Klägerin meint – um „notwendige Zugangskosten zur tatsächlichen Inanspruchnahme beihilferechtlicher Leistungen“ handelt, kann schon mit Blick auf die tatsächlichen Abläufe nicht ausgegangen werden.
9 bb) Der Senat folgt auch der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, die für einen auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützten Anspruch erforderliche Ausnahmesituation lasse sich im zu betrachtenden Einzelfall nicht feststellen. Könne ein Volljähriger seine beihilferechtlichen Angelegenheiten rechtlich nicht mehr besorgen und sei deshalb ein entsprechender Betreuer für ihn bestellt worden, habe dieser die Gesundheits- und Vermögenssorge und damit die Geltendmachung und Verfolgung von Beihilfeansprüchen wahrzunehmen. Dass der Betreuerin der Klägerin die eigenständige Geltendmachung der in Rede stehenden Aufwendungen nicht zuzumuten wäre, habe die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn es zu Unzulänglichkeiten hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder der Kapazitäten der Betreuerin der Klägerin kommen sollte, wäre dem zuvörderst über das Betreuungsrecht zu begegnen.
10 Da es hierauf jedoch nach dem – auch insoweit zutreffenden – rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (vgl. UA S. 6: „Unabhängig davon […]“) mangels einer Berührung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht schon nicht mehr entscheidungserheblich ankam, sieht der Senat von Ausführungen zu den insoweit vorgebrachten Einwendungen der Klägerin ab.
11 II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
12 1. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit einer Rechtssache Probleme aufgeworfen werden, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen abheben (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 124 VwGO Rn. 28 [Oktober 2015]). Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds verlangt von dem Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils aufzeigt, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris Rn. 29; VGH BW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 S 3156/08 –, juris Rn. 10; Roth, in: Posser/Wolff [Hrsg.], BeckOK VwGO, § 124a Rn. 75 f. [Januar 2026]; Rudisile, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, § 124a VwGO Rn. 101 [Oktober 2015]).
13 2. Ausgehend hiervon bringt der Fall keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich. Die in Rede stehenden Fragestellungen lassen sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht ausgewerteten und festgestellten Streitstoffs ohne Weiteres lösen. Soweit die Klägerin auf die „rechtliche Struktur des Falles“ und darauf verweist, dass „eine Schnittstellenfrage zwischen mehreren Normkomplexen“ zu beantworten sei, ist damit keine besondere rechtliche Schwierigkeit dargetan. Die Verwaltungsgerichte sehen sich regelmäßig der (gleichzeitigen) Anwendung unterschiedlicher Rechtsgebiete gegenüber; dies hebt einen Fall in seinem Schwierigkeitsgrad noch nicht von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen ab. Unabhängig davon ist die von der Klägerin aufgeworfene „Schnittstellenfrage zwischen mehreren Normkomplexen“ aber auch nicht entscheidungserheblich, wie die Ausführungen unter I. zeigen. Dass ein Gericht „mehrere Begründungsebenen“ heranzieht, macht die Rechtssache – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – ersichtlich ebenfalls nicht zu einer rechtlich besonders schwierigen. Vielmehr entspricht es allgemeiner Rechtspraxis, das (Nicht-)Bestehen eines Anspruchs unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen und alle sich insoweit stellenden – entscheidungserheblichen – Rechtsfragen zu beantworten.
14 III. Die Berufung ist außerdem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
15 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 4). Darzulegen sind mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211). Nicht ausreichend ist insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]).
16 2. Die von der Klägerin bezeichneten Fragen,
17 „ob die Kosten einer professionellen Beihilfeabrechnung und Beihilfeberatung bei einer dementen, unter Betreuung stehenden Beihilfeberechtigten ausnahmsweise als notwendiger Annex zur Realisierung beihilferechtlicher Krankheits- und Pflegeaufwendungen erstattungsfähig sein können.“
18 „Kann eine beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerin, die aufgrund krankheitsbedingter kognitiver Einschränkungen und gerichtlich angeordneter Betreuung nicht in der Lage ist, ihre beihilferechtlichen Ansprüche selbst sachgerecht geltend zu machen, aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten eines spezialisierten Beihilfeabrechnungs- und Beihilfeberatungsdienstleisters haben, wenn die Inanspruchnahme dieser Unterstützung erforderlich ist, um den effektiven Zugang zum Beihilfesystem und die tatsächliche Realisierung krankheits- und pflegebedingter Erstattungsansprüche zu gewährleisten?“
19 „Sind die Kosten einer professionellen Beihilfeabrechnung in einer solchen Ausnahmefallkonstellation als bloße mittelbare Folgekosten beziehungsweise allgemeine Rechtsverfolgungskosten zu behandeln, oder können sie als notwendige Annexkosten der krankheitsbedingten Fürsorgeleistung einzuordnen sein, wenn ohne diese Unterstützung die Geltendmachung beihilfefähiger Aufwendungen faktisch vereitelt oder erheblich erschwert würde?“
20 „Darf der Dienstherr eine beihilfeberechtigte, betreute und gesundheitlich erheblich eingeschränkte Versorgungsempfängerin darauf verweisen, die Kosten einer spezialisierten Beihilfeberatung aus ihrer allgemeinen Alimentation oder aus ihrem Vermögen zu tragen, ohne konkret zu prüfen, ob hierdurch angesichts der krankheitsbedingten Gesamtsituation eine unzumutbare Belastung entsteht?“
21 „Welche Anforderungen sind an die Darlegung einer außergewöhnlichen Belastungssituation zu stellen, wenn die beihilfeberechtigte Person selbst krankheitsbedingt nicht handlungsfähig ist und die Frage der Erforderlichkeit einer spezialisierten Abrechnungsunterstützung gerade aus der betreuungsrechtlich festgestellten Einschränkung folgt?“
22 sind nicht klärungsbedürftig. Die Fragen 1, 2 und 3 lassen sich ohne Weiteres aufgrund der zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten (siehe oben I. 2. b] aa]). Die Fragen 4 und 5 stellen sich nicht, weil es auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastungssituation mangels Berührung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht nicht entscheidungserheblich ankommt (siehe oben I. 2. b] bb]).
23 IV. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
24 V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Absätze 1 und 3, § 52 Absätze 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –.
25 VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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