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5 Qs 74/26•LG Trier 5. Strafkammer, 2026-08-12, 5 Qs 74/26
5 Qs 74/26Kantonsgericht12.08.2026
(1.) Die Strafprozessordnung eröffnet keinen allgemeinen Rechtsbehelf, mit dem der Beschuldigte im laufenden Ermittlungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme begehren kann. Eine gerichtliche Überprüfung kommt nur aufgrund eines hierfür vorgesehenen oder von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsbehelfs in Betracht. (2.) Nach diesen Maßstäben ist ein Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Zeugenvernehmung durch die Ermittlungsbehörde unstatthaft. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. (3.) Gleiches gilt für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Ermittlungsbehörde für die Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO aufgestellten Bedingung. Verfahrensgang vorgehend AG Trier, 13. Juli 2026, 35b Gs 1640/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-12
Aktenzeichen: 5 Qs 74/26
ECLI: ECLI:DE:LGTRIER:2026:0812.5Qs74.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
(1.) Die Strafprozessordnung eröffnet keinen allgemeinen Rechtsbehelf, mit dem der Beschuldigte im laufenden Ermittlungsverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme begehren kann. Eine gerichtliche Überprüfung kommt nur aufgrund eines hierfür vorgesehenen oder von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsbehelfs in Betracht.
(2.) Nach diesen Maßstäben ist ein Antrag des Beschuldigten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Zeugenvernehmung durch die Ermittlungsbehörde unstatthaft. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden.
(3.) Gleiches gilt für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Ermittlungsbehörde für die Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO aufgestellten Bedingung.
Verfahrensgang
vorgehend AG Trier, 13. Juli 2026, 35b Gs 1640/26, Beschluss
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 13.07.2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Das Finanzamt Trier führt gegen den Beschuldigten seit dem 27.10.2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Steuerstraftaten.
2 Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt unter anderem Zeugen zur Vernehmung geladen. Ferner hat es mit der Verteidigerin darüber korrespondiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Erörterungsgespräche nach § 160b StPO stattfinden könnten.
3 Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten, festzustellen,
4 dass die Ermittlungsmaßnahme der Zeugenvernehmung aufgrund der Ungeeignetheit der Beweismittel rechtswidrig ist
und
5 die Bereitschaft der Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter der Bedingung eines Geständnisses des Beschuldigten im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beschuldigten eingreifen, als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit ebenfalls rechtswidrig ist.
6 Zur Begründung führte die Verteidigung unter anderem aus, die geladenen Zeugen stellten ungeeignete Beweismittel dar und ihre Vernehmung diene rufschädigenden Zwecken. Die Bedingungen, unter denen die Ermittlungsbehörde zu Erörterungsgesprächen bereit sei, verstießen zudem gegen die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen.
7 Das Amtsgericht Trier hat die Anträge mit Beschluss vom 13.07.2026 abgelehnt. Es hat die Anträge dabei als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen.
8 Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner durch seine Verteidigerin eingelegten Beschwerde vom 20.07.2026. Darin führt die Verteidigerin aus, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt.
9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.07.2026 nicht abgeholfen.
II.
10 Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings waren die Anträge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unzulässig.
1.
11 Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zeugenvernehmungen ist unstatthaft.
12 Die Strafprozessordnung kennt keinen allgemeinen vorbeugenden oder allein auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gerichteten Rechtsbehelf.
13 Die gerichtliche Kontrolle des Ermittlungsverfahrens ist vielmehr gesetzlich in einzelne, jeweils an bestimmte Voraussetzungen und Rechtsbehelfe geknüpfte Konstellationen ausdifferenziert. Für bestimmte, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt oder einen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz vor. So kann etwa die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auf den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Wegen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Auch für die Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft enthält § 161a StPO eine besondere Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die dort genannten Rechtsmittel stehen jedoch dem jeweils betroffenen Zeugen und gerade nicht dem Beschuldigten zur Verfügung.
14 Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. Gerichtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren kommt daher nur dort in Betracht, wo das Gesetz einen entsprechenden Rechtsschutz ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsprechung einen solchen ausnahmsweise im Wege entsprechender Anwendung eines gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs anerkannt hat. Dies ist hinsichtlich einer beabsichtigten Zeugenvernehmung nicht der Fall; hierfür besteht auch kein Anlass.
15 Das Amtsgericht hätte den Antrag daher bereits als unzulässig zurückweisen müssen. Auf die von der Verteidigung gegen die Zeugenvernehmungen erhobenen Einwendungen kam es danach nicht an; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen bedurfte es nicht.
16 Indem das Amtsgericht den Antrag ausdrücklich als zulässig erachtet hat, hat es indes den Eindruck erweckt, ein solcher allgemeiner Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme sei statthaft. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.
2.
17 Auch der weitere Antrag ist unstatthaft und damit unzulässig.
18 Die Verteidigung begehrt insoweit die Feststellung, dass die von der Ermittlungsbehörde erklärte Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig sei. Auch einen solchen Rechtsbehelf, mit dem eine isolierte Feststellung begehrt wird, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 160b StPO keinen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung eines Erörterungsgesprächs begründet.
19 Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, welche rechtliche Wirkung die begehrte Feststellung entfalten sollte. Selbst eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Ermittlungsbehörde genannten Bedingung würde diese nicht zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs verpflichten.
20 Das Amtsgericht hätte den Antrag daher ebenfalls als unzulässig zurückweisen müssen; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen bedurfte es damit nicht.
III.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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