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4 SLa 240/24•Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 4. Kammer, 2026-06-02, 4 SLa 240/24
4 SLa 240/24Arbeitsgericht / 4. Kammer02.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 4 SLa 240/24
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2026:0602.4SLa240.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 307 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 3 EntgFG AUT, § 5 EntgFG AUT
Rechtskraft: ja
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.07.2024 - 5 Ca 212/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte - kostenpflichtig - verurteilt, an den Kläger für Januar 2024 weitere 258,00 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2025 zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über rückständige Entgeltfortzahlung nebst Leistungszulage und Überstundenabgeltung.
2 Der (1990 geborene, bereits seit 2007 betriebszugehörige) Kläger wurde bei der Beklagten als CNC-Dreher auf Basis des Arbeitsvertrags vom 18.03.2011 beschäftigt, in dem es auszugsweise wie folgt hieß (Anl. K1 Klageschrift):
3 "2. Bezüge
4 Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein:
5 - Gehalt Euro […]
6 - Leistungszulage Euro […] …
7 Monatliches Bruttogehalt Euro […] …
8 Eine Leistungsüberprüfung erfolgt monatlich.
9 Darüber hinaus gewährt … [= die Beklagte] dem Mitarbeiter eine jährliche Sondervergütung in Höhe von 1/4 Gehalt. Dieser Betrag wird nach der Probezeit, bei voller Beschäftigungsdauer, zu 25 % mit der Juni-Abrechnung und zu 25 % mit der November-Abrechnung ausgezahlt. In allen übrigen Fällen wird die SG-Zeit anteilig im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer errechnet. Anspruch auf Sondervergütung besteht nur dann, wenn der Mitarbeiter am 31.03. des folgenden Kalenderjahres in ungekündigter Stellung ist. …
10 4. Krankheit
11 Im Krankheitsfall sind die gesetzlichen Bestimmungen … maßgebend. …
12 8. Schlussbestimmungen
13 … Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform."
14 Die Beklagte zahlte dem Kläger monatlich außerdem noch 13,29 € "VWL Arbeitgeberzuschuss" und 42,00 € Arbeitgeberzuschuss zur privaten Altersversorgung; 190,00 € der klägerischen Monatsbezüge flossen als Entgeltumwandlung in dessen private Altersversorgung.
15 Die Parteien handhabten ein Arbeitszeiterfassungssystem, wonach 172 Monatsarbeitsstunden stets vergütet und darüber hinausgehende Arbeitszeit auf dem Zeitkonto angesammelt wurde.
16 Bei stündlich 19,00 € Bruttogrundlohn und 1,50 € -Leistungszulage (nach den Entgeltabrechnungen August 2023 bis Dezember 2023 allerdings als "freiw. Leistungszul." bezeichnet) ergaben sich so monatlich verstetigt abgerechnete (3.268,00 € + 258,00 € =) 3.526,00 € Bruttobezüge (vgl. Anl. K6 Anschlussberufungsschriftsatz 08.01.2025).
17 Im 4. Quartal 2023 ergingen gegenüber dem Kläger Vorwürfe des Beklagtengeschäftsführers wegen der Nichtabnahme eines Werkstücks; er habe seine Arbeit vollkommen falsch ausgeführt. Der Kläger behauptet, diese seien jedoch im Detail mit ihm abgestimmt und auch entsprechend durchgeführt gewesen.
18 Im Januar 2024 rechnete die Beklagte dem Kläger 116 Arbeitsstunden (32 davon wohl wegen Urlaubs) und 56 Entgeltfortzahlungsstunden ab (16.-23. und 30. des Monats) zzgl. 13,20 € VWL-Arbeitgeberzuschuss, 42,00 € Arbeitgeberzuschuss zur privaten Altersversorgung unter 190,00 € Entgeltumwandlung (Anl. K3 Klageschrift). Ausgezahlt wurden hieraus jedenfalls 2.049,70 € netto. Ob auch 361,85 € Lohnsteuern und 639,74 € Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) sowie 40,00 € an die Trägerin der VWL und 232,00 € auf die private Altersversorgung gezahlt wurden, steht in Streit.
19 Am 25.01.2024 kündigte der Kläger dann das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 29.02.2024.
20 Im Februar 2024 erwirtschaftete der Kläger - laut Entgeltabrechnung - noch 11,75 Arbeitsstunden (wohl am 1. und 4. des Monats). Dann war er vom 05.-29.02.2024 mit (haus-) ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (wohl vom 06.02.2024) krankgeschrieben. Der Kläger behauptet, "bis 29.02. [gemeint] 2024 arbeitsunfähig erkrankt“ gewesen zu sein - was die Beklagte bezweifelt -. Jedenfalls nahm er am 07.02.2024 noch einen psychotherapeutischen Termin wahr und schickte der Beklagten am 11.02.2024 die Firmenschlüssel und seinen Zeiterfassungschip.
21 Für Februar 2024 rechnete die Beklagte daraufhin 11,75 Stunden Grundlohn, 13,29 € VWL-Arbeitgeberzuschuss, 190,00 € Entgeltumwandlung und 42,00 € Arbeitgeberzuschuss zur privaten Altersversorgung und noch ein Zeitguthaben von 67,25 Stunden à 1.156,75 € brutto ab (Anl. K4 Klageschrift). Im Netto wurden - auch wegen eines Abzugs "Korrektur aus 11/2023" i.H.v. 325,38 € - 588,84 € an den Kläger ausgezahlt.
22 Der Kläger hat nach erfolgloser Mahnung unter Gerichtseingang vom 04.04. und Zustellung am 11.04.2024 die vorliegende Klage erhoben.
23 Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:
24 Nach seinem Kündigungsausspruch sei ihm kollegial zugetragen worden, der Beklagtengeschäftsführer habe ihn unter strenger Beobachtung. Dies habe hohen psychischen Druck bewirkt, sodass er seinen Hausarzt aufgesucht habe. Dieser habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen bekundeter Kopfschmerzen mit Schlaflosigkeit ausgestellt (Beweis: Zeugnis des Hausarztes Dr. Z.). Bereits seit 2023 habe er sich wegen der unerträglich empfundenen Arbeitsplatzverhältnisse (Kontrollzwänge des Beklagtengeschäftsführers) in fachärztlicher Behandlung befunden. Die dortige Medikation habe auch eine Verbesserung der Gesundheit bewirkt. Jedoch sei ihm von der Psychotherapeutin am 07.02.2024 erklärt worden, wenn er nicht schon krankgeschrieben wäre, hätte sie dies nun besorgt (Zeugnis Frau Dr. Y.). Für die Krankheitszeit im Schlussmonat stehe ihm die Vergütung samt Leistungszulage zu. Letztere sei arbeitsvertraglich nicht an die Bedingung irgendeiner Leistungszufriedenheit geknüpft (zumal sie in gleicher Weise sogar - und unstreitig - schon seit April 2023 wie gehabt gezahlt worden sei). Diesbezüglich gebe es auch keinen (freien) Widerrufsvorbehalt. Vielmehr sei die schlussendliche Verweigerung nur eine Maßregelung für seinen Kündigungsentschluss. Die Rückzahlungsklausel zur jährlichen Sondervergütung sei klauselgemäß unzulässig, weil sie eine Bindung über den 31. März des Folgejahres hinaus bedinge; folglich hätte es auch keinen Nettoabzug i.H.v. 325,38 € geben dürfen.
25 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
26 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Januar 2024 3.323,29 € brutto abzüglich gezahlter 2.049,70 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
27 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Februar 2024 3.268,00 € Bruttogehalt bzw. Entgeltfortzahlung, 258,00 € brutto Leistungszulage, 1.156,70 € brutto Überstundenabgeltung, 13,29 € Arbeitgeberzuschuss vermögenswirksame Leistungen und 190,00 € Direktversicherung abzüglich gezahlter 588,84 € netto zu zahlen.
28 Die Beklagte hat beantragt,
29 die Klage abzuweisen.
30 Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgebracht:
31 Die freiwillige Leistungszulage sei dem Kläger nur für Zeiten gezahlt worden, in welchen er gearbeitet, sie sich also auch "verdient" habe. Schon bei Arbeitsvertragsschluss sei ihm ein Hinweis erteilt gewesen, falls die Beklagte mit seinen Leistungen nicht mehr zufrieden sei, entfalle die Leistungszulage (Beweis: Parteivernehmung des Klägers). Mit einer - vermeintlich - psychischen Erkrankung habe der Kläger indes weder im Januar noch Februar 2024 hinreichende Leistungsfähigkeit besessen. Mitgeteilt habe er ihr (der Beklagten) eine psychische Erkrankung überhaupt nie. An der mehrere 100.000,00 € teuren CNC-Drehmaschine hätte er mit solchem Befund schon wegen der Unfallgefahr gar nicht arbeiten dürfen. Einer strengen Geschäftsführerbeobachtung habe er hingegen keineswegs unterstanden. Von diesem sei ihm lediglich die Einhaltung der Toleranzen bei der Herstellung von Lagerflaschen an der CNC-Maschine erläutert gewesen. Die Krankschreibung vom Februar 2024 sei zudem auch wegen ihrer Dauer nicht nachvollziehbar. Für "Kopfweh" und Schlaflosigkeit werde niemand krankgeschrieben - erst recht nicht ohne anscheinende Diagnose (wie hier) -; und dies gelte auch wegen der behaupteten Bescheinigungsbereitschaft der benannten Fachärztin. Bereits vor seiner Krankschreibung habe der Kläger vielmehr geäußert gehabt, sich krankschreiben zu lassen, weil er sich beobachtet fühle (Beweisangebot vorbehalten). Zur Sonderzahlung gelte der Arbeitsvertragsvorbehalt, sodass sie bei der geschehenen Eigenkündigung zurückzuerstatten sei. Wie sich schon aus der ratierlichen Gewährung und ihrer geringen Höhe erschließe, habe diese gar keinen Entgeltcharakter.
32 Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich entsprochen. Für Januar 2024 sei der Bruttovergütungsanspruch nicht streitig, und die Beklagte habe Zahlungen jenseits der Nettoauskehr an den Kläger auch weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlungspflicht für Februar 2024 gebe es eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes, die den gesamten Zeitraum betreffe. Dieser komme hoher Beweiswert zu, und koinzidiere wegen der seit 2023 bereits in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlung auch nicht augenfällig mit der Kündigungsfrist. Einer pauschal eingewandten Vorwegäußerung, sich krankschreiben zu lassen, könne mangels Substanz nicht weiter nachgegangen werden. Ebenso wenig erschüttere die Rückgabe von Firmenschlüssel und Zeiterfassungschip den Bescheinigungsbeweiswert. Mit der Entgeltfortzahlungspflicht gehe auch die Leistungszulagenpflicht einher, zumal keine Ausnahmevereinbarung nach § 4a EFZG vorliege und die lohnabrechnungsweise Freiwilligkeitsanmerkung schon aus Transparenzgründen keinen Widerrufsvorbehalt ergebe (dessen Ausübung nach billigen Ermessen sich außerdem nicht erschließe). Weiter sei auch die Sondervergütung nicht zurückzuverlangen, denn sie weise einen Mischcharakter auf und sei mithin Teil der Arbeitsvergütung. Übermäßig lang bindende Rückzahlungsklauseln - wie hier - seien zudem unangemessen benachteiligend. Über die weiter mit der Klage noch referierten Posten der Februar-Abrechnung bestehe abermals kein Streit. Zu den weiteren Einzelheiten bzgl. Tatbestand und Gründen wird auf Bl. 51-63 ArbG-Akte Bezug genommen.
33 Die Beklagte hat auf Urteilszustellung am 19.09.2024 mit Eingang vom 10.10.2024 die Berufung eingelegt und diese am 06.11.2024 auch begründet. Der Kläger hat binnen verlängerter Berufungserwiderungsfrist noch klageerweiternde Anschlussberufung wegen der Leistungszulage für Januar 2024 eingelegt (Zustellung 09.01.2025).
34 Die Beklagte trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:
35 Es sei die Januarvergütung 2024 im Brutto und Netto exakt abgerechnet, sodass einer diesbezüglichen Klage schon das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dann sei für Februar der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sehr wohl erschüttert. Die Krankschreibung erstrecke sich über 3 Wochen und ende exakt mit dem Vertragsende. Weder Kopfschmerzen noch Schlaflosigkeiten oder etwaiger Stress bedingten dreiwöchige Krankheiten. Schon Schmerzmittel genügten auch zur Wiederherstellung. Von einer bereits 2023 aufgenommenen psychotherapeutischen Behandlung wisse sie (nach wie vor) nichts. Lediglich, dass der Kläger gewaltige Eheprobleme gehabt habe, sei zu vernehmen gewesen. Das Arbeitsverhältnis könne allerdings nicht für solches ursächlich gewesen sein. Zudem sei die vom Kunden nicht abgenommene Klägerarbeit ein 100 %iger Ausschuss mit 5.000,00 € Schaden gewesen, wobei sich der Kläger mitnichten mit ihrem (der Beklagten) Geschäftsführer abgestimmt gehabt habe. Da das Gesetz gar keine hypothetische Krankschreibung kenne, komme es auf die Einschätzung der benannten Fachärztin nicht weiter an. Die Leistungszulage sei eine nur freiwillige Sache - im Sinne des Entschlusses und der Willensentscheidung -, sodass es sogar auf die Frage nicht zufriedenstellender Leistung gar nicht mehr ankomme. Auch könne zur Sonderzahlung nicht von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ausgegangen werden. Diese werde allein nur für Betriebstreue geleistet und sei zulässigerweise auf den Ausscheidenstermin des 31. März terminiert. Sie (die Beklagte) habe letztlich sogar noch entsprechend den Lohnkonten 2023/24 Gesamtnettozahlungen erbracht, die um 408,00 € netto über dem allenfalls Geschuldeten lägen; hilfsweise rechne sie gegenüber einer möglichen Nettoforderung aus 258,00 € weiterer Leistungszulage hiermit auf (Lohnkonten in Schriftsatzanlagen 04.02.2025).
36 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
37 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.07.2024 - 5 Ca 212/24 - die Klage abzuweisen,
und
38 die Anschlussberufung zurückzuweisen.
39 Der Kläger beantragt,
40 die Berufung zurückzuweisen
41 und auf die Anschlussberufung klageerweiternd
42 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Januar 2024 3.581,29 € brutto abzüglich gezahlter 2.049,70 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
43 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - noch vor:
44 Er habe nach Ausspruch der Eigenkündigung zunächst zwar weitergearbeitet, jedoch hätten ihm Kollegen dann zugetragen, er stehe unter strenger Beobachtung des Geschäftsführers; dieser warte nur darauf, dass er einen Fehler mache (Zeugnis Herr X., Herr W.). Auch wegen der Vorerkrankung sei er hohem psychischen Druck nicht mehr gewachsen gewesen (Beweis für eine seit 2023 bestehende psychotherapeutische Behandlung: Zeugnis Herr Dr. Z., Frau Dr. X.). Der aufgesuchte Hausarzt habe ihn eben wegen der berichteten Kopfschmerzen mit Schlaflosigkeit arbeitsunfähig befunden und die entsprechende Bescheinigung erteilt (Zeugnis Herr Dr. Z.). Die ihm für Januar 2024 vorenthaltene Leistungszulage von 258,00 € (brutto) stehe ihm richtigerweise auch noch zu (sie sei - was unstreitig ist - auch nicht in der Gehaltsabrechnung enthalten gewesen).
45 Die Berufungskammer hat über die Klägerbehauptung, vom 05.02.-29.02.2024 arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Ärzte, Frau Dr. Y. und Herr Dr. Z.. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Fragestellung in Bl. 117 ff. und 168 ff. LAG-Akte, die Beantwortungen in Bl. 142 ff., 151 ff., 182 f. und 187 ff. LAG-Akte sowie die beiderseitigen Stellungnahmen in Bl. 160 ff., 207, 211 ff. und 219 LAG-Akte Bezug genommen. Auf gerichtliche Anfrage haben der Kläger mit Schriftsatz vom 24.04.2026 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2026 ihr Einverständnis zur abschließenden Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.
46 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
47 A. Die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründete Berufung (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1, 2, § 520 Abs. 1, 3 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nämlich - wie arbeitsgerichtlich zutreffend befunden - im erstinstanzlichen Gegenstand durchgehend begründet. Zudem greift die - ebenfalls - fristgerecht und ordnungsgemäß binnen verlängerter Erwiderungsfrist eingelegte Anschlussberufung noch durch (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 3, 4 ArbGG i.V.m. § 524 Abs. 1-3, § 520 Abs. 3 ZPO). Diese erforderte keine zusätzliche Beschwer und konnte auch zur (hier sachdienlichen) Klageerweiterung angebracht werden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 533 Nr. 1, §§ 263, 264 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 127/13 - Rn. 12; Ball, in: Musielak/Voith, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 533 Rn. 5). Die Beklagte räumt ein, dass die klageerweiternd beanspruchte Leistungszulage für Januar 2024 denselben Grundsätzen folgte, wie die erstinstanzlich zum Folgemonat beschiedene. Aufgrund des Einverständnisses beider Seiten hat die Kammer zuletzt im schriftlichen Verfahren befunden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG § 128 Abs. 2 ZPO).
48 B. Die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzlich ausgeurteilte Absicherung der Brutto-/Netto-Entgeltdifferenz aus der Januar-Abrechnung 2024 verfängt nicht. Umgekehrt kann der Kläger indes die klageerweiternd für diesen Monat noch versprochene Leistungszulage verlangen.
49 I. Die Anträge für Januar 2024 sind zulässig.
50 1. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Streitgegenstand zutreffend als durch die Entgeltabrechnung bereits für hinreichend bestimmt erachtet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; LAG Hamm, Urteil vom 10.08.2004 - 6 Sa 1182/04 - zu I 1 der Gründe). Es bestand und besteht hinreichendes Rechtsschutzinteresse auch bei Bruttolohnklagen wegen der gebotenen Abgaben und Beiträge, da die Gerichte für Arbeitssachen nicht mit bindender Wirkung für Steuerbehörden und Einzugsstellen über Steuer- und Beitragshöhen befinden dürfen; Arbeitgebersache ist nicht nur die ordnungsgemäße Bruttoabrechnung, sondern auch die anschließende Abführung von Lohnsteuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen unter Nachweisen gemäß § 775 Nr. 5 ZPO - andernfalls kann (trotz geschehener Abrechnung) der gesamte Bruttobetrag zu Arbeitnehmergunsten noch vollstreckt werden (vgl. Krause, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2024, § 70 Rn. 27 m.w.N.).
51 2. Die Klageerweiterung betrifft die für 172 abgerechnete Monatsstunden vertragszugesagte Leistungszulage à 1,50 € (brutto); über diesen Klagegrund herrscht kein Streit (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 14).
52 II. Die Anträge sind auch begründet.
53 1. Für Januar 2024 stand dem Kläger der abgerechnete Bruttolohn und damit auch die Abführung von Lohnsteuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sowie die Einzahlung der VWL und der privaten Altersversorgung an die entsprechenden Stellen zu. Der Sache nach beruhten die Ansprüche für 84 Arbeits-, 32 Urlaubs- und 56 Entgeltfortzahlungsstunden auf § 611a Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 EFZG, § 11 Abs. 1, § 1 BUrlG i.V.m.d. Arbeitsvertrag. Wenn die Beklagte die Erfüllung einwandte, oblag ihr die diesbezügliche Darlegungs- und Beweispflicht (vgl. BAG, Urteil vom 18.08.2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 50). Sie hat jedoch zur Bedienung der offenen Entgeltanteile keinen konkreten Vortrag gehalten und zudem auch keinen Beweis angetreten (§ 138 Abs. 1-3 ZPO). Unbenommen bleibt ihr gleichwohl immer noch, den Beleg für Abführungen im Vollstreckungsverfahren nachzutragen. Die Verurteilung zur Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts bedeutet nämlich nicht, dass der Kläger die darauf entfallenden Steuern und Beiträge selbst behalten dürfte, sodass eine mit Quittungen und/oder Überweisungsnachweisen belegte Abführung an Finanzamt und Einzugsstelle zur Einstellung diesbezüglicher Vollstreckungen führt (BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 19 f.).
54 2. Dem Kläger steht außerdem die klageerweiternd beanspruchte Leistungszulage für die genannten Stunden aus den genannten Rechtsgründen zu (§ 611a Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 EFZG, § 11 Abs. 1, § 1 BUrlG i.V.m.d. Arbeitsvertrag).
55 a) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 18.03.2011 sah nämlich zwingend eine Leistungszulage als ergänzenden Lohnbestandteil vor.
56 b) Der Vertrag selbst nannte und nennt auch keine Referenzkriterien - und stellte die Zulage schon gar nicht ins Gutdünken der Beklagten -, sondern ergänzte lediglich: "Eine Leistungsüberprüfung erfolgt monatlich." Der Aktenstand erschließt jedoch nirgends, dass ebendieser Prüfungsvorbehalt auch tatsächlich gelebt wurde. Im Gegenteil vermitteln die klägerseits eingereichten Abrechnungen von August 2023 bis Dezember 2023 eher den Eindruck, es sei im Wege der individuellen Übung die vorbehaltslose Vollgewährung der 1,50 € (brutto) weiterem Stundenentgelt sukzessive vorgenommen und damit verbindlich geworden (§ 151 BGB; vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11). Einer solchen Übung stand nicht der klauselgemäße Schriftformvorbehalt aus Ziffer 8 Arbeitsvertrag entgegen, denn dieser trat gemäß § 305b i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen des Vorrangs der Individualabrede zurück (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 19, 35). Selbst wenn noch eine gleichwohl Leistungsüberprüfungen hätte stattfinden können, wäre es letztlich an der Beklagten gewesen, hierzu alle Umstände einer billigen Ermessensausübung nach § 315 Abs. 1, 2 BGB darzulegen, die zur Verringerung der Zulage im streitigen Monat beitragen konnten (BAG, Urteil vom 19.02.2025 - 10 AZR 57/24 - Rn. 16). Schon das Arbeitsgericht hat indes das Fehlen jeglichen Vorbringens hierzu moniert. Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich nichts ergänzt.
57 c) Es verfängt alsdann auch der Beklagtenhinweis nicht, der Kläger sei angesichts behaupteter Erkrankung gar nicht leistungsfähig gewesen sei. Soweit der Kläger nicht krank war, steht dem schon der tatsächliche Einsatz entgegen. Soweit es um Entgeltfortzahlung geht, folgt § 4 Abs. 1 EFZG dem sog. Lohn- oder Entgeltausfallprinzip, sodass im Geldfaktor sämtliche leistungs- oder erfolgsbezogene Zulagen wie Prämien auszugleichen sind (Vossen, in: Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch, AR - Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2021, § 4 Rn. 10 f. m.w.N.), ohne dass es auf die Besonderheiten in § 4a EFZG noch ankäme (BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 116/22 - Rn. 34). Für das Urlaubsentgelt stellen § 1, § 11 Abs. 1 BUrlG auf dieselben Grundsätze ab (BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 137/24 - Rn. 15 f.). Bekam der Kläger die Leistungszulage verstetigt, so betraf das auch die Entgeltfortzahlung und den Urlaub.
58 d) Der abrechnungsweise Zusatz „freiw.“ nahm und nimmt der Lohnzulage ebenfalls nicht den zwingenden Charakter. Dieser erwuchs bereits aus der vorbehaltsfreien Arbeitsvertragszusage. Zudem geht die arbeitsvertragliche Praxis (zutreffend) davon aus, dass nachträgliche Begleitbezeichnungen in Abrechnungen allenfalls deklaratorisch besagen, es gebe für den Posten keine Leistungsverpflichtung schon aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Verbindlichkeit selbst irgendwie beeinträchtigen könnte (BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 116/22 - Rn. 16).
59 e) Gegen die zutreffende arbeitsgerichtliche Einschätzung, dass sich die Beklagtenseite auch keines Widerrufsvorbehalts versichert habe, wendet sich die Berufung nicht.
60 3. Die Beklagte kann hiergegen nicht mit 408,50 € netto aufrechnen. Da vom Bruttolohn nämlich Steuern und Sozialabgaben abzuführen sind, liegt keine Gleichartigkeit mit Nettobeträgen vor. Solange Netto-Aufrechnungserklärungen nicht auch Nettobeträgen gegenübergestellt werden, führen diese nicht zum Erlöschen (zuletzt etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2024 - 5 Sa 89/23 - zu 2 der Gründe m.w.N.). Soweit Überzahlungen allerdings bereits aus einer Erfüllung des erstinstanzlichen Titels resultieren, ist der Beklagten die Rückabwicklung nach § 717 ZPO unbenommen.
61 4. Der Verzugszins folgt insgesamt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
62 C. Die Berufung der Beklagten verfängt weiter auch zur Februarvergütung 2024 nicht. Jedenfalls nach erfolgter Beweisaufnahme steht insofern auch der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für den 5.-29. des Monats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO).
63 I. Die Antragstellung ist zulässig, bedarf allerdings der Auslegung.
64 1. Bei mehreren im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt; jede begehrte Rechtsfolge muss sich aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten lassen, d.h. bei üblicherweise zeitabschnittsweise bemessener Vergütung ist anzugeben, für welchen Zeitraum welche Vergütung in welcher Höhe verlangt wird (BAG, Urteil vom 29.08.2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 20 f.). Das Antragsverständnis richtet sich danach, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG, Urteil vom 31.07.2025 - 6 AZR 18/25 - Rn. 12).
65 2. Vorliegend greift der Kläger zunächst mit der Wendung "1.156,70 € brutto Überstundenabgeltung, 13,29 € Arbeitgeberzuschuss vermögenswirksame Leistungen und 190,00 € Direktversicherung abzüglich gezahlter 588,84 € netto" die Entgeltabrechnung der Beklagten für Februar 2024 auf, sodass der Streitgegenstand hierzu an sich nicht weiter erläuterungsbedürftig wäre (s.o. zu B I 1).
66 a) Allerdings bedarf der Gegenstand "190,00 € Direktversicherung" einer Klarstellung, denn zur Summe von 190,00 EUR besteht keine zusätzliche Bruttolohnpflicht der Beklagten; die entgeltumgewandelte Summe wird auch weder besteuert noch verbeitragt, sondern lediglich mit 42,00 € arbeitgeberbezuschusst an die private Altersversorgung abgeführt. Sowohl im Antrag als auch im erstinstanzlichen Tenor ist die Wendung "und 190,00 € Direktversicherung" folglich als "und 42,00 € Arbeitgeberzuschuss zur Direktversicherung" aufzufassen.
67 b) Die Beklagte hat den Antrag wohl auch in diesem Sinn aufgefasst und das angegriffene Urteil ausweislich des "Lohnkontos 2024" wohl bereits auch ergänzend umgesetzt (vgl. Schriftsatzanlagen 04.02.2025), ohne dass der Kläger Einwände erhoben hätte.
68 3. Der Kläger verlangt über die abrechnungsweisen 11,75 Arbeitsstunden à 19,00 € Grundlohn noch weitere 161,25 Stunden Entgeltfortzahlung wegen arbeitsunfähiger Erkrankung vom 5. bis 29. des Monats. Außerdem soll die Beklagte ihm auf alle 172 monatlichen Vergütungsstunden noch 1,50 € Leistungszulage zahlen. Ferner nimmt er aus der Forderung lediglich selbst erhaltene 588,84 € netto aus, sodass abermals die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Einzahlungen auf die vermögenswirksamen Leistungen und die private Altersversorgung in Streit stehen. Überdies wendet er sich sodann noch gegen eine Beklagtenberechtigung zum getätigten Nettoentgeltabzug von 325,38 €, die sich als Nettowert zum Rückzahlungsanspruch der Beklagten für die 2. Sonderzahlungsrate i.H.v. 408,50 € (brutto) von November 2023 entsprechend Ziffer 2 Arbeitsvertrag darstellen (vgl. Anl. K4 Klageschrift).
69 II. Die Antragstellung ist auch begründet.
70 1. Der Kläger hat zunächst gemäß § 611a Abs. 2 BGB Anspruch auf den Grundlohn nebst Leistungszulage für 11,75 erbrachte Arbeitsstunden. Es gelten zur verstetigten und nicht nach Gutdünken handhabbaren Zulage wiederum die vorausgeführten Gründe. Hiermit verbindet sich ein Vergütungswert von (rechnerisch) 240,875 € (brutto).
71 2. Des Weiteren hat der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den 05.-29.02.2024, d.h. für noch 160,25 Restarbeitsstunden im Grund- und Leistungslohn (rechnerisch: 3.285,125 € brutto).
72 a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist während arbeitsunfähiger Erkrankung bis sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten (§ 3 Abs. 1 EFZG). Im Zeitfaktor stellt dies auf die regelmäßige, individuelle Arbeitszeit ab - was vorliegend mangels abweichender Anhalte aufgrund der flexiblen Arbeitszeithandhabung 172 Monatsstunden abzüglich geleisteter 11,75 Stunden sind (vgl. Vossen, in: Dornbusch/Krumbiegel/Löwisch, AR - Kommentar zum gesamten Arbeitsrecht, a.a.O., § 4 Rn. 21 ff.). Im Geldfaktor ist gleichermaßen wie zum Vormonat der stündliche Grundlohn samt Leistungszulage zu erbringen.
73 b) Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hinreichend unter Beweis gestellt.
74 aa) Der Kläger konnte seiner Darlegungs- und Beweispflicht allerdings nicht schon durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen. Diese ist zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorgesehenes und wichtigstes Beweismittel dazu (BAG, Urteil vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24 - Rn. 12 f.). Jedoch ist der Beklagten zuzugeben, dass der Beweiswert erschüttert wurde, da die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit mehr als 3 Wochen die zweiwöchige Höchstfrist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie i.d.F.v. 07.12.2023, BAnz AT 27.12.2023 B5 überschritt (BAG, Urteil vom 18.09.2024 - 5 AZR 29/24 - Rn. 22), zeitliche Koinzidenz zum Ablauf der Kündigungsfrist vorlag (BAG, Urteil vom 21.08.2024 - 5 AZR 248/23 - Rn. 14) und im Rahmen gebotener Gesamtwürdigung die mehrere Wochen vor Vertragsende geschehene Rücksendung von Betriebsschlüssel und Zeiterfassungschip einen Eindruck von Beschäftigungsunwillen ergab (BAG, Urteil vom 15.01.2025 - 5 AZR 284/24 - Rn. 27). Ob es außerdem noch die Klägerbekundung, sich "krankschreiben zu lassen" gab (wie die Beklagte erstinstanzlich eingewandt), konnte auf sich beruhen.
75 bb) Mit der Beweiswerterschütterung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ging indes kein Anspruchsverlust einher schon, sondern der Kläger wurde der vollen Darlegungs- und Beweispflicht zur behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt. Er hatte mithin konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, durch die ein Schluss auf seine Erkrankung möglich war, ggf. unter Vortrag vorliegender Krankheiten, damit einhergehender gesundheitlicher Einschränkungen, ärztlich verordneter Verhaltensmaßregeln und/oder Medikamentierungen, wobei auch laienhafte Ausführungen sowie eine Berufung auf das Zeugnis behandelnder Ärzte unter - vorliegend geschehener - Schweigepflichtentbindung genügte (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 - Rn. 15).
76 cc) Wie die Anhörung des Klägers im anfänglichen Berufungstermin und auch die schriftliche Anhörung der behandelnden Ärzte zur hinreichenden Überzeugung der Berufungskammer ergab, war der Kläger aufgrund psychischer und psychosomatischer Belastungen in der streitigen Zeit krankheitsbedingt außer Stande seine vollschichtige Vertragstätigkeit als CNC-Dreher zu erfüllen.
77 (1) Zunächst war dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sich im Verhandlungstermin persönlich zu seiner Arbeitsunfähigkeit zu äußern (§ 141 ZPO; BAG, Urteil vom 13.12.2023 - 5 AZR 137/23 - Rn. 31). In seiner Anhörung vom 06.11.2025 hat er ausgeführt, am 06.02.2024 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 05.-29.02.2024 vom Hausarzt - Dr. Z. - mit der Diagnose "F43.0 G" erhalten zu haben, was wohl für eine "akute Belastungsreaktion" stehe (wobei das "G" hierbei "gesichert" bedeute). Zu dieser Diagnose sei der behandelnde Arzt aufgrund seiner (des Klägers) Schilderung gelangt, die auch in der Bekundung von Angstzuständen und Erschöpfung gelegen gehabt habe. Die Beklagte hat diese Einlassung zwar in Abrede gestellt und sinngemäß beharrt, außer "gewaltigen Eheproblemen" des Klägers nichts über eine (vermeintliche) psychologische Angeschlagenheit zu wissen; jedoch ist sie den Ausführungen substantiell nicht eigens entgegengetreten.
78 (2) Der Zeuge Dr. Z. führte - hier zusammengefasst - aus, den Kläger bereits seit August 2023 als Hausarzt zu behandeln. Von früheren ähnlichen Episoden sei in der - die akribisch geführten - Patientenakte zwar nichts dokumentiert, zumal keine belastenden oder traumatischen Ereignisse aus Kindheit, Schule oder einem (nicht näher bekannten) Beziehungsstatus. Bereits am 30.01.2024 habe sich der Patient aber mit starken Kopf- und Nackenschmerzen im Rahmen eines telefonischen Kontakts vorgestellt; auch über Erbrechen sei geklagt gewesen. Dies habe zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eben diesen Tag unter Verordnung eines Schmerzmittels geführt. Anschließend habe der Kläger sich am 06.02.2024 erneut in der Praxis vorgestellt. Er habe weiter über starke Rücken- und Nackenschmerzen geklagt, vor allem aber über deutliche psychische wie körperliche Erschöpfung. Dies habe sich ihm (dem Zeugen) als akute Belastungsreaktionen dargestellt, die der Patient vor allem wegen Mobbing bzw. Bossing am Arbeitsplatz geschildert gehabt habe. Der Patient sei ihm "gedrückt" und unter starkem Leidensdruck vorgekommen. Die Beschwerden seien mit dem Arbeitsplatz verbunden und subjektiv eben als Mobbing wahrgenommen gewesen, und zwar bei noch weiter verschlechterter Arbeitsatmosphäre. Hierauf habe er ihn für arbeitsunfähig erkrankt eingeschätzt. Als Hauptdiagnose sei allerdings eine akute Belastungsreaktion (F 43.0) ausgeführt gewesen (und nicht etwa Z 60 "Mobbing am Arbeitsplatz"). Das Wesen ("Art") des Patienten, sein allgemeiner Eindruck und auch die anamnestischen Angaben hätten sich als "stimmig" dargestellt und dieses Krankheitsbild ergeben. Der Kläger sei Feinwerkmechaniker und sein Arbeitsplatz erfordere Konzentrationsfähigkeit, körperliche sowie geistige Ausdauer. Die bestehenden somatischen Beschwerden (Kopf-/Nackenschmerzen) seien von einer akuten psychischen Störung begleitet gewesen. Angesichts der gegebenen Umstände sei ihm zur psychischen Regeneration eine Größenordnung von 4 Wochen erforderlich erschienen. Der Kläger habe Ruhe und im Verlauf noch physiotherapeutische (manuelle) Therapie gebraucht. Die vitalen Störungen - wie auch Kopfschmerzen etc. - erschienen ihm (dem Zeugen) auch retrospektiv noch als somatische Anzeichen einer psychischen Überlastung. Der Patient habe sich am 19.02.2024 nochmals in der Telefonsprechstunde gemeldet und über immer noch verbliebene Nacken- und Rückenschmerzen geklagt, sodass ein Antibiotikum verordnet worden sei und auch das Rezept für Physiotherapie (manuelle Therapie) erteilt. Es sei auch beim Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 06.02.2024 bereits absehbar gewesen, dass sich die arbeitsplatzbedingt beschriebenen psychischen Belastungsreaktionen nicht innerhalb von 2 Wochen bessern könnten. Der Kläger habe die Arbeitsstelle allerdings gekündigt gehabt. Gerade der Umstand, dass der rasche Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis eintreten konnte, bestätige im Nachhinein, den bestehenden Leidensdruck und die Richtigkeit der Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit wegen Belastung am Arbeitsplatz. In einer Situation psychischer Überlastung sei bei dem Patienten grundsätzlich nicht von voller Konzentrationsfähigkeit und damit auch nicht von einer Befähigung für anderweitige Arbeiten auszugehen (auch nicht aus Gründen der Arbeitssicherheit bzw. zur Wahrung der psychischen und physischen Gesundheit des Patienten selbst).
79 (3) Die Zeugin Dr. Y. bekundete - zusammengefasst -, den Kläger in der streitgegenständlichen Zeit nach persönlicher Vorstellung vom 07.02.2024 eingeschätzt haben zu können. Vom Kläger sei ein Belastungssyndrom geschildert worden: Er werde von seinem Chef kontrolliert. Allerdings habe er nach 16 Jahren auf dieser Stelle wegen heftigen Konflikten mit dem Meister (verbale Auseinandersetzungen und übler Nachrede) bereits gekündigt. Nach psychiatrischer Exploration seien die Angaben glaubhaft gewesen. Der Kläger werde als Feinwerkmechaniker (Dreher) eingesetzt, was Genauigkeit, hohe Konzentrationsfähigkeit und die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen verlange. Tatsächlich habe er jedoch unter Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Übermüdung und Kopfschmerzen gelitten. Eine abschließende Genesung sei angesichts erfolgter Kündigung erst zum Ende der Vertragszeit abzusehen gewesen. Eine Aufgabe der Arbeitsstelle und die Kündigung seien dem Patienten hierbei auch empfohlen gewesen. Eine Medikation durch Promethazin sei verordnet gewesen, und zwar ab 07.02.2024 in erhöhter Dosis (wobei das Medikament wohl nicht vertragen worden wäre). Suchtneigungen des Patienten seien nicht bekannt (weder Alkohol, noch Medikamente, Drogen, Glücksspiel etc.). Er sei auch sozial unauffällig. Letztlich sei der psychologische Befund aus zunehmender Belastung durch Arbeitsplatzkonflikt unter Ängsten und Schlafstörungen auch wieder in Ordnung gekommen. Nur seien es bis dahin ca. 6 Monate gewesen, wobei die depressive Störung in der letzten Phase zugenommen gehabt habe und weitere Gefahren bestanden hätten, wenn kein Arbeitsplatzwechsel zum 01.03.2024 erfolgt wäre. Eine Beschäftigung des Klägers mit nur einfachen mechanischen Tätigkeiten sei in der hier streitigen Zeit nicht möglich erschienen.
80 (4) Nach alledem war an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers im angegebenen Zeitraum nicht ernsthaft zu zweifeln.
81 (a) Die Beklagte moniert zwar, die vom Kläger angeführten Beschwerden seien belanglose Alltagsbeschwerden, welche mit einfachen Mitteln zu behandeln wären und keineswegs wochenlange Arbeitsunfähigkeiten auslösten. Jedoch ist rechtlich zu bedenken, dass auch zunächst unauffällig interpretierbare Symptome wie Kopfschmerzen, Erbrechen und/oder Schlaflosigkeit den gesetzlichen Arbeitsunfähigkeitsbegriff nicht erst beim völligen Zusammenbruch erfüllen - wenn der oder die Arbeitnehmende also endgültig außerstande ist, die geschuldete Arbeit auszuführen -, sondern dass er bereits erfüllt wird, wenn solches auch nur zu befürchten steht; es reicht mithin auch die Gefahr, dass sich ein angeschlagener Gesundheitszustand in absehbar naher Zeit weiter verschlimmert (BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 491/88 - zu IV der Gründe). Dienstverpflichtete schulden zudem auch nur ein "Wirken" und kein "Werk"; sie sind mithin allein in ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit gebunden und - ohne dass ein objektiver Maßstab gelten würde - angehalten, das zu tun, was sie sollen, und zwar so gut sie es eben vermögen (BAG, Urteil vom 17.01.2008 - 2 AZR 536/06 - Rn. 15 f.). Der Kläger war mithin auch in einer etwaig erhöhten Arbeitsplatzsensibilität für Konzentrationsschwächen, kognitive Ausfallerscheinungen, Wahrnehmungsstörungen etc. zu respektieren.
82 (b) Beide Mediziner hatten den Kläger im fraglichen Zeitraum vis-a-vis ärztlich eingeschätzt. Beide erachteten die geschilderten Symptome für glaubhaft und stimmig. Übereinstimmend sahen sie hierin auch das attestierte psychische Belastungssyndrom indiziert. Beide verordneten sedierende, schmerzlindernde Präparate, einerseits von Physiotherapie begleitet, andererseits vom Ratschlag zur Aufgabe des (belastend empfundenen) Arbeitsplatzes. Einen Alternativeinsatz mit leichteren Arbeiten schlossen sie einhellig wegen der Konzentrationsschwächen aus. Übereinstimmend bekundeten sie bei rund halbjähriger Beobachtung des Klägers, dass keine konstitutionelle Störung (wegen Vorerkrankungen, Suchtneigungen etc.), sondern eine allein situative Belastung vorlag, die mit Wegfall der beklemmend empfundenen Arbeitsumstände eine nachhaltige Besserung verspreche.
83 (c) Einwände gegen die Expertise der sachverständigen Zeugen hat keine Seite erhoben. Auch sind angesichts der umfänglichen und vorbehaltlos in ein einheitliches Bild führenden Einlassungen keine Anhaltspunkte für irgendwelche Glaubwürdigkeits- oder Glaubhaftigkeitszweifel eröffnet. Da keine dauerhafte, sondern nur eine episodische Erkrankung des Klägers in Rede steht, verfängt auch der Beklagtenhinweis nicht, der Kläger hätte als psychisch erkrankter Mensch nie eine mehrere 100.000,00 € kostende CNC-Drehmaschine bedienen dürfen. Da außerdem nur subjektiven Momente über seinen Erkrankungszustand entschieden, führt auch der Beklagteneinwand gegen die behauptete "strenge Geschäftsführerbeobachtung" nicht weiter. Selbst wenn es diese nie gab, war der Kläger deshalb nicht weniger "krank". Weil außerdem auch die Beklagte die Notwendigkeit hervorhebt, auf die Einhaltung von Toleranzen bei der CNC-Maschinen-Herstellung zu achten, scheidet die Beschäftigungsmöglichkeit mit einfacheren Arbeiten im fraglichen Zeitraum gleichermaßen aus.
84 3. Der Kläger hat einen Leistungsanspruch auch für die rückständigen 67,25 Mehrarbeitsstunden à 17,20 € (= 1156,70 € brutto), die 13,29 € VWL-Zuschuss und 42,00 € Entgeltumwandlungszuschuss für Februar 2024 (§ 611a Abs. 2 BGB i.V.m.d. Arbeitsvertrag). Diese Verbindlichkeiten sind beklagtenseits bereits abgerechnet und über ihre Berechtigung herrscht auch kein Streit.
85 4. Die Beklagte konnte im Netto keinen Rückzahlungsanspruch wegen der Sonderzahlungsrate November 2023 zur Aufrechnung stellen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, §§ 307, 309 BGB; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2018 - 8 Sa 160/17 - zu II 1 b der Gründe). Wie arbeitsgerichtlich bereits erkannt, hält der klauselgemäße Rückzahlungsvorbehalt aus Ziffer 2 Arbeitsvertrag nämlich einer Rechtskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2, § 307 Abs. 1 BGB nicht stand ("Anspruch auf Sondervergütung besteht nur dann, wenn der Mitarbeiter am 31.03. des folgenden Kalenderjahres in ungekündigter Stellung ist."). Auch mit gratifikationsweisen Sonderzahlungen dürfen Rückzahlungsklauseln keine unzulässige Behinderung in der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG bedingen; nach der arbeitsgerichtlichen Praxis heißt das, die zum Jahresende gezahlte Zuwendungen von über 100,00 € und unter einer Monatsvergütung - wie hier - dürfen nicht über den 31. März des Folgejahres hinaus binden (BAG, Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 24). Die hiesige Klausel stellt wortlautgemäß indes auf ein am Stichtag des 31.03. "ungekündigtes Arbeitsverhältnis" ab. D.h. es durfte bis zum Stichtag noch keinen Kündigungsausspruch gegeben haben (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2023 - 10 AZR 288/22 - Rn. 68). Die damit bewirkte Bindung ging dankgesetzlich mithin über diesen Stichtag hinaus (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 29). Mit Ziffer 2 Arbeitsvertrag wurde folglich hier eine Bindung noch über das Ende des 1. Quartals des Folgejahres ausbedungen, die indes unverhältnismäßig benachteiligte. Eine Reduktion dieser Klausel auf ein noch zulässige Maß war und ist auslegungsgemäß nicht möglich (zum Auslegungsmaßstab BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 116/22 - Rn. 20); es fehlt bei derartigen Klauseln auch an Anknüpfungspunkten für eine ergänzende Vertragsauslegung, sodass sie ersatzlos wegfallen (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 31 ff.).
86 5. Die Beklagte hat zu den abgerechneten Posten für Februar 2024 abermals keine Abführung von Lohnsteuern und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachgewiesen - und auch keine Abführung wegen der VWL und der privaten Altersversorgung -, sodass die Titulierung auch diese Inhalte noch umfasst. Es bleibt gemäß § 775 Nr. 4, 5 ZPO indes der Zahlungsbeleg im Vollstreckungsverfahren auch insofern unbenommen, ebenso auch die Rückabwicklung etwaiger Überzahlungen nach § 717 ZPO.
87 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
88 E. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.
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