VG Trier 5. Kammer, 2026-06-17, 5 K 1693/25.TR

5 K 1693/25.TRVerwaltungsgericht / 5. Kammer17.06.2026

Regest

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen und auch bei einer Rückkehr droht ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Dies insbesondere nicht aufgrund der von ihm befürchteten Zwangsrekrutierung. Die Befürchtungen des Klägers, einzig aufgrund des Besuchs einer Madrassa von den Taliban rekrutiert zu werden, sind nicht glaubhaft. Dass die Taliban überhaupt noch systematische Zwangsrekrutierungen durchführten, ist mit Blick auf die Erkenntnismittel zu bezweifeln. Eine solche befürchtete Zwangsrekrutierung stellte zudem kein flüchtlingsrelevantes Merkmal gemäß Art. 3 Nr. 5, Art. 10 VO (EU) 2024/1347 dar.

Gesamter Gesetzestext

VG Trier 5. Kammer — 5 K 1693/25.TR — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 5 K 1693/25.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2026:0617.5K1693.25.TR.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG, Art 15 EUV 2024/1347, Art 18 EUV 2024/1347 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen und auch bei einer Rückkehr droht ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Dies insbesondere nicht aufgrund der von ihm befürchteten Zwangsrekrutierung. Die Befürchtungen des Klägers, einzig aufgrund des Besuchs einer Madrassa von den Taliban rekrutiert zu werden, sind nicht glaubhaft. Dass die Taliban überhaupt noch systematische Zwangsrekrutierungen durchführten, ist mit Blick auf die Erkenntnismittel zu bezweifeln. Eine solche befürchtete Zwangsrekrutierung stellte zudem kein flüchtlingsrelevantes Merkmal gemäß Art. 3 Nr. 5, Art. 10 VO (EU) 2024/1347 dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2 Der am 25. Februar 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, paschtunischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Provinz …. Er reiste nach eigenen Angaben am 25. Februar 2024 auf dem Landweg unter anderem über Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. März 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – einen Asylantrag.

3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8. April 2024 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es ordnete die Abschiebung nach Kroatien sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete letzteres auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

4 Den Bescheid vom 8. April 2024 hob das Bundesamt mit Bescheid vom 26. September 2024 mit der Begründung auf, dass aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 der Dublin-Verordnung die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens auf Deutschland übergegangen sei.

5 Im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 21. November 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Afghanistan vier Monate nach der Machtübernahme verlassen habe. Er habe zunächst in der Provinz … im Provinz … im Dorf … gelebt und dasselbe eineinhalb Wochen vor der Machtübernahme verlassen. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Tante in … gelebt. Seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester, die Großfamilie, seine Frau und vier Kinder lebten in …. Der Kläger habe bis zur dritten Klasse die Schule besucht und auch islamischen Unterricht in einer Moschee besucht. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet. In der Türkei habe er als Reinigungskraft und im Iran habe er auf dem Bau gearbeitet. In … besäße seine Familie ein eigenes Haus, das leer stehe, und Ackerland.

6 Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal erklärte der Kläger, dass er mit den Taliban Probleme gehabt habe. Er habe die Schule in der Moschee besucht und sei alle zwei Wochen nach Hause zurückgekehrt, um seine Wäsche zu waschen. Die Taliban seien zu seinem Elternhaus gekommen und hätten zu seinem Vater gesagt, der Kläger solle mit ihnen zusammenarbeiten. Sein Vater habe dann gesagt, dass er in der Koranschule sei, was die Taliban gut gefunden hätten. Sie hätten aber dennoch gewollt, dass der Kläger für sie arbeite und mit ihnen zusammen kämpfe. Der Vater des Klägers habe den Taliban gesagt, dass sie erst mit ihm sprechen sollen. Als der Kläger nach Hause zurückgekehrt sei, habe sein Vater ihn über diesen Sachverhalt unterrichtet. Der Kläger habe dann zwei weitere Wochen die Koranschule besucht und sei von da aus nach … gereist. Die Taliban seien dann wieder zu seinem Vater gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten seinen Vater gefragt, warum der Kläger nicht nach Hause zurückkehre, woraufhin sein Vater geantwortet habe, dass er das nicht wisse und dass die Taliban sich gerne im Haus umschauen könnten. Sodann hätten die Taliban den Vater des Klägers geschlagen und seine Hand gebrochen. Sein Vater sei dann im Krankenhaus gewesen. Der Kläger habe die Koranschule verlassen und sei nur noch gelegentlich dort hin gegangen. Sein Vater sei zur Polizei gegangen und habe sich über die Taliban beschwert, wobei die Polizei lediglich Recherchen angestellt habe. Nachdem die Taliban dann die Macht in Afghanistan übernommen hätten, habe sich der Kläger bei seiner Tante aufgehalten, wo er von anderen Dorfbewohnern gehört hätte, dass die Taliban nach ihm fragen würden. Sodann hätten der Vater und der Ehemann seiner Tante beschlossen, dass der Kläger ausreisen solle, sie hätten einen Schleuser beauftragt und er sei in den Iran ausgereist. Der Kläger habe Angst vor den Taliban. Diese hätten seine Familie drei Monate nach seiner Ausreise erneut nach ihm befragt.

7 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – lehnte durch Bescheid vom 19. Februar 2025, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2025, die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylzuerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

8 Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, nachvollziehbar darzulegen, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ihm dies bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Antragsteller sei unverfolgt ausgereist. Es fehle an einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals, da die Angaben des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen arm an Details, vage und oberflächlich geblieben seien. Seine Angaben bezüglich der vermeintlichen Besuche der Taliban bei seinem Vater und der ihm zugefügte Verletzung seien als nicht glaubhaft einzustufen. Mehrfache Nachfragen bezüglich etwaiger Details oder näherer Darstellung der Situationsbeschreibungen seien vage und detailarm geblieben und würden gegen einen tatsachenfundierten Sachverhalt sprechen. Der Kläger habe weder selbst persönlichen Kontakt zu einem Anhänger der Taliban gehabt, noch könne er Angaben zu den geschilderten Ereignissen machen, die seinen Vater betreffen würden. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Kläger von Dorfbewohnern gehört habe, dass die Taliban nach ihm fragen würden. Seine Angaben würden vielmehr auf Hörensagen und den Entscheidungen Dritter beruhen, die für ihn die Reise beschlossen, organisiert und finanziert hätten. Seine Familie lebe weiterhin unbehelligt in … und es seien nach der Aussage des Klägers keinerlei Probleme bis auf die wirtschaftliche Situation aufgetaucht. Dem Kläger drohe bei der Rückkehr nach Afghanistan weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe noch eine sonstige unmenschliche Behandlung. Auch Abschiebungsverbote seien in der Person des Klägers nicht erkenntlich.

9 Am 11. März 2025 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Februar 2025 erhoben. Der Kläger habe Probleme mit den Taliban gehabt, weil diese an seiner Mitarbeit interessiert gewesen seien und in diesem Zusammenhang mit dem Vater des Klägers gesprochen hätten. Der Kläger sei in die Koranschule gegangen und alle zwei Wochen nach Hause gefahren. Sein Vater habe ihm vom Besuch der Taliban berichtet. Die Taliban seien nach der Abreise des Klägers zu seinem Vater gefahren und hätten diesem eine Hand gebrochen, da sie den Kläger nicht angetroffen hätten. Der Vater des Klägers habe sich an die Polizei gewandt. Dann hätten die Taliban das Land übernommen. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt in … bei seiner Tante aufgehalten. Über Dorfbewohner habe er gehört, dass die Taliban nach ihm suchten. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme der Taliban weiter verschärft. Regierungsmitarbeiter seien getötet worden und Frauen und Mädchen würden unterdrückt. Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei katastrophal.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

12 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

13 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.

17 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 2. April 2026 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Einzelrichterin konnte gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – nach Übertragung des Rechtsstreites durch die Kammer trotz Ausbleibens der Beklagten bzw. eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten in Bezug auf Afghanistan. Auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig ergangen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Das Gericht verweist insoweit – vorbehaltlich nachfolgender ergänzender Ausführungen – gemäß § 77 Abs. 3 des Asylgesetzes – AsylG – auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, die – ‍wenngleich sie zur alten Rechtslage ergangen sind – weiterhin ohne inhaltliche Änderung auch unter Geltung des aktuellen Rechts zutreffend sind und die sich die Kammer zu eigen macht.

22 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 ff. der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes – VO 2024/1347 – nicht zu.

23 Die VO 2024/1347 ist dabei ab dem 12. Juni 2026 auch auf Anträge anwendbar, die vor dem 12. Juni 2026 registriert wurden, weil sie keine Übergangsvorschriften enthält. Soweit in § 87e Abs. 2 AsylG eine abweichende Regelung enthalten ist, ist diese wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, das sich nicht für eine Regelung eines späteren Inkrafttretens im nationalen Recht öffnet, nicht anwendbar (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 –, juris Rn. 32.)

24 Gemäß Art. 3 Nr. 5 VO 2024/1347 ist ein Drittstaatsangehöriger Flüchtling, wenn er sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich als Staatenloser aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 VO 2024/1347 keine Anwendung findet.

25 Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 VO 2024/1347 von dem Staat sowie von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind im Sinne des Art. 7 Abs. 1 VO 2024/1347 Schutz vor Verfolgung zu bieten.

26 Gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 2024/1347 wird eine Handlung als Verfolgung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer zuvor beschriebenen Handlung betroffen ist. Diese Verfolgung muss an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, wobei es gemäß Art. 10 Abs. 2 VO 2024/1347 ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.

27 Gemäß Art. 10 Abs. 3 VO 2024/1347 kann von dem Antragsteller nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind (so bereits EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris Rn. 70 ff. zu Art. 10 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG).

28 Sofern ein Ausländer vorverfolgt eingereist ist, weist diese Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 VO 2024/1347 ernsthaft darauf hin, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist (oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden), wenn nicht stichhaltige Gründe etwas anderes ergeben. Dies führt zu einer tatsächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. zu Inhalt und Grenzen dieser Beweiserleichterung bereits BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 29 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG).

29 Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hiernach ist die Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N. zu Art. 2 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine ernsthafte Schädigung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 zu Art. 2 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU).

30 Es ist, wie sich aus den in Art. 4 VO 2024/1347 geregelten Mitwirkungsobliegenheiten ergibt, seine Aufgabe, von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8). Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16).

31 Werden ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, soll gemäß Erwägungsgrund 27 VO 2024/1347 im Zweifelsfall zugunsten des Antragstellers entschieden werden, sofern dieser sich offenkundig bemüht hat, ausreichend zu begründen, warum er internationalen Schutz benötigt, alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde, seine Aussagen kohärent und plausibel sind und seine generelle Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem er die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt hat, und gegebenenfalls der Gründe dafür, dass er dies nicht früher getan hat, festgestellt wurde. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut handelt es sich hierbei nicht um eine Beweisregel, sondern um den Verweis auf den asyltypischen Beweisnotstand, der im dargestellten Sinne bei den Darlegungsanforderungen zu berücksichtigen ist, nicht aber zu einer Abweichung von § 108 Abs. 1 VwGO führt. Vielmehr sollen in diesem Fall gemäß Art. 4 Abs. 5 VO 2024/1347 für diese Aspekte der Aussage keine weiteren Beweismittel verlangt werden.

32 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Einzelrichterin vermag sich keine Überzeugung von einer dem Kläger drohenden Verfolgung oder Gefährdung zu bilden.

33 Der Kläger begründete seine Furcht vor Verfolgung im Wesentlichen damit, dass die Taliban ihn hätten rekrutieren wollen. Die Taliban hätten seinem Vater mitgeteilt, dass der Kläger mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der Kläger habe die Koranschule besucht, was die Taliban befürwortet hätten. Die Taliban seien noch ein zweites Mal zu seinem Vater gekommen und hätten ihn geschlagen, weil der Kläger nicht zu Hause gewesen sei.

34 Umstände, die auf eine individuelle Verfolgung des Klägers hindeuteten, stellt die Einzelrichterin nicht fest. Die Nachstellungen, die der Kläger zu seinem Nachteil behauptete, waren nicht glaubhaft. Die Umstände, die dazu führten, dass die Taliban dem Kläger nachstellten, erwiesen sich auch in der mündlichen Verhandlung als konstruiertes Geschehen, das sich auch auf mehrfache Nachfrage auf die wiederholende Angabe weniger Kerngeschehen beschränkte, die der Kläger nicht durch die Schilderung eigener Wahrnehmungen und Eindrücke anreichern konnte. Unter Berücksichtigung des Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewann, stellt es seine generelle Glaubwürdigkeit gemäß Art. 4 Abs. 5 lit. d der VO 2024/1347 nicht fest.

35 Die Angaben des Klägers beschränkten sich in der mündlichen Verhandlung auch auf das nach der Überzeugung des Gerichts konstruierte Kerngeschehen, dass die Taliban den Kläger hätten in ihre Reihen aufnehmen wollen und deshalb seinem Vater nachgestellt hätten. Der Kläger konnte nicht plausibel darlegen, weshalb die Taliban über vier Jahre nach seiner Ausreise und seiner Flucht in den Westen immer noch ein solch erhebliches Interesse an seiner Person haben sollten, dass sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin regelmäßig die Familie des Klägers aufsuchten und nach diesem fragten bzw. Familienmitglieder mitnahmen. Die wiederholende und unbestimmte Angabe des Klägers, dass die Taliban jeden, der eine Madrassa besuchte, in ihre Reihen aufnehmen wollte, vermag ein solches erhebliches Interesse, das über Jahre bestehe und überdies weiterhin erhebliche Bemühungen in Form von Nachfragen nach sich zöge, nicht zu rechtfertigen. Der Vortrag des Klägers erwies sich als in der mündlichen Verhandlung ohne Angabe zureichender Gründe als erheblich gesteigert. In der Anhörung beim Bundesamt verneinte der Kläger die Frage danach, ob er persönlich in Kontakt zu einem Talibananhänger gestanden habe. In der mündlichen Verhandlung hingegen erklärte der Kläger auf die Frage, ob die Taliban ihre Rekrutierungsbestrebungen auch an ihn persönlich gerichtet hätten, dass sie ihn zwei- oder dreimal auf dem Weg angehalten hätten und versucht hätten, ihn zu überzeugen, dass er sich ihnen anschließe. Sie hätten ihn vom Dschihad und von religiösem Unterricht überzeugen wollen. Er habe ihnen dann gesagt, dass sie mit seinem Vater darüber sprechen sollen. Es ist nicht plausibel, dass der Kläger in der Anhörung persönlichen Kontakt zu den Taliban verneinte, aber in der mündlichen Verhandlung angab, diese hätten – mehrmals – persönlich ihr Anliegen an ihn gerichtet. Überdies blieb der Vortrag des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung arm an Details und persönlichen Wahrnehmungen. Er beschränkte sich vielmehr auf die Angabe, die Taliban hätten ihn und zahlreiche andere junge Männer alleine aufgrund des Besuchs der Madrassa in ihre Reihen aufnehmen wollen. Aus diesen Gründen gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger von tatsächlichen Erlebnissen berichtete.

36 Dass noch Zwangsrekrutierungen durch die Taliban stattfinden, ist – selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags, der aus den genannten Gründen erheblichen Zweifeln begegnet – den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Vielmehr finden Rekrutierungen in den Personalbedarf der Taliban deckendem Umfang auf freiwilliger Basis statt und werden durch die wirtschaftliche Lage begünstigt (EUAA, Afghanistan – Country Focus Country of Origin Information Report, Januar 2026, S. 72 ff.). Die Erkenntnismittel deuten darauf hin, dass die Taliban ihren Personalbedarf durch die freiwilligen Rekruten zu decken vermögen und Rekrutierungen insbesondere in den Madrassas der Taliban und über Familienangehörige stattfinden.

37 Es steht ferner nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Taliban im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt und nach der Ausreise des Klägers in den Westen und in Ansehung seines Alters von inzwischen etwa Mitte 20 Jahren weiterhin ein Interesse an einer Rekrutierung des Klägers hätten.

38 Überdies stellte eine solche Rekrutierung keine Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gemäß Art. 3 Nr. 5 und Art. 10 VO (EU) 2024/1347 dar, da darin keine Anknüpfung an Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer Bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung zu erkennen ist.

39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 f. VO 2024/1347.

40 Gemäß Art. 3 Nr. 6 VO 2024/1347 ist eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 VO 2024/1347 zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 VO 2024/1347 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

41 Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 VO 2024/1347 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

42 Soweit es in Afghanistan nach der kampflosen Einnahme Kabuls im August 2021 vereinzelt und regional begrenzt noch zu Konflikten zwischen den Taliban und einem Ableger des Islamischen Staates bzw. verschiedenen Widerstandsgruppen kommt, vermögen diese die Annahme eines innerstaatlichen Konflikts, bei dem der Kläger allein aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Landesgebiet tatsächlich in die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung liefe, nicht zu begründen, da diese zumindest nicht die hierzu erforderliche Gefahrendichte erreichen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 15 ff.) Vielmehr ist seit der Machtübernahme der Taliban das allgemeine Konfliktausmaß zurückgegangen. Insbesondere haben bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und Sprengstoffattentate sowie etwaig damit einhergehende zivile Opferzahlen einen Rückgang erfahren. Zu zivilen Opfern, vor allem seitens der schiitischen Hazara, kommt es dabei noch im Zusammenhang zu Angriffen mit improvisierten Sprengsätzen, wobei auch in dieser Hinsicht die Aktivität des insofern eine zentrale treibende Kraft darstellenden Islamischen Staates seit dem Jahr 2022 zurückgegangen ist (EUAA, Afghanistan – Country Focus Country of Origin Information Report, Januar 2026, S. 52 ff.). Soweit es weiterhin zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Taliban und bewaffneten Widerstandsgruppen wie der National Resistance Front (NRF) und der Afghanistan Freedom Front (AFF) kommt, sind diese gerade nicht für den Großteil an Opfern in der Zivilbevölkerung ursächlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Juli 2025, S. 13 f.) Eine landesweite oder auch nur regionale Gefahr des Klägers, Opfer willkürlicher Gewalt eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Den Erkenntnismitteln ist mit fortschreitender Zeit nach der Machtübernahme eine Reduktion ziviler Todesopfer zu entnehmen (EUAA, Afghanistan – Country Focus Country of Origin Information Report, Januar 2026, S. 52 ff.).

43 Dies gilt auch weiterhin in Ansehung der erneut aufgeflammten Auseinandersetzungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Wenngleich pakistanische und afghanische Sicherheitskräfte Gefechte gegeneinander geführt hätten und es auch Angriffe in Afghanistan gab, ist für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Rückkehrer ohne gefahrerhöhende Umstände, wie der Kläger, infolge der Auseinandersetzung zwischen Pakistan und Afghanistan zu schaden kämen, nichts ersichtlich (vgl. etwa EUAA, COI Query, Afghanistan, Major legislative, security-related, and humanitarian developments, 27. März 2026, S. ‍7 ‍ff.).

44 Es besteht hinsichtlich Afghanistans auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. ‍5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –.

45 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 8). Dies setzt aber voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird (EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 C.K. u. a. –, juris, Rn. 68). Der Betroffene muss sich in einer besonders gravierenden Lage befinden, was der Fall sein kann, wenn der Ausländer im Zielstaat seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden kann oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BayVGH, Beschluss vom 14. März 2022 – 24 ZB 21.30317 –, BeckRS 2022, 6552, beck-online, Rn. 8). Es muss hierzu ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein, was einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18, NVwZ 2019, 61, beck-online, Rn. 9, 11). Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffen und seine Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würden, ist insoweit nicht ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 – 1 B 42.18 –, juris, Rn. 9).

46 Die Situation des Klägers kann ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen im Einzelfall des Klägers nicht rechtfertigen. Bezugnehmend auf die weiterhin zutreffenden Feststellungen des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid verkennt das Gericht nicht, dass sich die ohnehin schon angespannte wirtschaftliche und soziale Lage in Afghanistan mit der Machtübernahme durch die Taliban nochmals massiv verschlechtert hatte und weiterhin von erheblichen Schwierigkeiten für die Bevölkerung geprägt ist. Die Wirtschaft und insbesondere auch das Finanzsystem Afghanistans waren vor August 2021 stark von internationalen Geldern abhängig. So machten Hilfsgelder fast 43 % des afghanischen Bruttoinlandsprodukts aus. Daneben wurde das Finanzsystem durch die Vereinigten Staaten von Amerika mit US-Dollar versorgt und Importe waren für das Land aufgrund von umfassenden internationalen Hilfeleistungen günstig (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 72, Afghanistan, Stand: 07/2024, S. 2, 6). Die Unterbrechung internationaler Geldflüsse und der ausbleibende Zugriff auf internationale Reserven lösten eine anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise aus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 72, Afghanistan, Stand: 07/2024, S. 2). Aufgrund der Sanktionen gegenüber den Taliban ist internationale Unterstützung auf humanitäre Hilfe beschränkt und auch diese kann durch Konflikte mit den Taliban und Finanzierungsengpässen die Bedarfe bei Weitem nicht abdecken. Geld kann in vielen Fällen nur über das Hawala-System nach Afghanistan geschickt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 72, Afghanistan, Stand: 07/2024, S. 2).

47 Seit 2023 hat sich die wirtschaftliche Lage auf einem niedrigen Niveau stabilisiert und Lebensmittelpreise sind wieder leicht gesunken. Trotzdem ist die Arbeitslosigkeit hoch und viele Haushalte können ihre alltäglichen Bedarfe nicht decken (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 72, Afghanistan, Stand: 07/2024, S. 2). Die Lebenshaltungskosten sind 2022 gestiegen, aber seitdem wieder gesunken (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 72, Afghanistan, Stand: 07/2024, S. 14). Auch die Arbeitslosigkeit ist rückläufig. Unter erwachsenen Männern hat sich das Level der Arbeitslosigkeit im Laufe von 2022 auf niedrigem Niveau stabilisiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 72, Afghanistan, Stand: 07/2024, S. 15 f.)

48 Aufgrund dieser von Unsicherheiten geprägten Situation bedarf die Feststellung, dass Rückkehrende über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, um die schwierigen wirtschaftlichen Umstände abzufedern, besonderer Sorgfalt.

49 Im Hinblick auf die Situation des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung oder Rückführung nach Afghanistan sprächen und so in seiner Person einen besonderen Ausnahmefall begründeten.

50 Bei dem Kläger handelt es sich um einen Mann im arbeitsfähigen Alter. Er kann mit seinen Eltern, zumindest einem Bruder und einer Schwester, seiner Großfamilie sowie seiner Frau und vier Kindern auf einen aufnahmebereiten Familienverband zurückgreifen, der ihn im Falle seiner Rückkehr durch die Gewährung von Obdach und Fürsprache bei der Reintegration unterstützen können wird. Insbesondere wird sein Familienverband sowie im Bedarfsfall der Familienverband seiner Ehefrau den Kläger als tragfähiges Netzwerk bei der Suche nach Arbeit unterstützen können. Der Kläger hat in Afghanistan die Schule bis zur dritten Klasse und auch islamischen Unterricht in der Moschee besucht. Zwar arbeitete er in Afghanistan vor seiner Ausreise nicht. Er hat in der Türkei als Reinigungskraft und in Iran auf dem Bau gearbeitet. Zudem kann der Kläger in seinem Heimatdorf auf das eigene Haus und Ackerland seiner Familie zurückgreifen, um dort Obdach zu finden und ggf. Lebensmittel zum Eigenbedarf anzubauen. Die Familie des Klägers, insbesondere sein Onkel, vermochten die Kosten für die Ausreise des Klägers mittels Schleuser aufzubringen, sodass es sich – gemessen an afghanischen Verhältnissen – jedenfalls nicht um einen armen Familienverband handelt. Der Kläger hat durch seine Reise über mehrere, ihm unbekannte Länder unter Beweis gestellt, sich auch unter schwierigen Voraussetzungen bewähren zu können.

51 Überdies kann der Kläger auf eine Rückkehrförderung zurückgreifen, die in ihrer Höhe von 1.000 € in Ansehung der Lebenshaltungskosten in Afghanistan (vgl. etwa UN WFP Weekly Market Report, Week 4 – Mai 2026) jedenfalls bei dem arbeitsfähigen Kläger ausreichen wird, um eine existenzbedrohende Not infolge der Rückkehr nach Afghanistan abzuwenden, zumal sie von einer Reisebeihilfe über 200 € arrondiert wird (vgl. Returning from Germany, Länderübersicht Afghanistan; Programm REAG/GARP; siehe im Einzelnen auch VG Berlin, Urteil vom 4. April 2025 – 9K 629/24 A – juris, Rn. 37 ff.). Die Kammer verschließt sich nicht vor der Erkenntnis, dass sich der zuvor schon angespannte Arbeitsmarkt durch zahlreiche afghanische Rückkehrer aus Pakistan und Iran aufgrund umfangreicher Abschiebungen weiterhin verschärft hat. Eine erhebliche Verschärfung des Arbeitsmarktes dergestalt, dass es dem Kläger im konkreten Fall in Ansehung aller Umstände nicht möglich sein wird, ein Existenzminimum zu schaffen und zu erhalten, erkennt die Kammer mit Blick auf die Erkenntnismittel jedoch nicht. So stieg kürzlich die Anzahl der durchschnittlich für Tagelöhner pro Woche verfügbaren Arbeitstage leicht an. Durch den bevorstehenden Sommer sei mit einer weiteren Entspannung des Arbeitsmarktes zu rechnen (UN WFP Weekly Market Report, Week 4 – Mai 2026).

52 Vor diesem Hintergrund kann sich die Kammer insgesamt keine ausreichende Überzeugung davon bilden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zeitnah in eine existenzielle Notlage geraten wird.

53 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Darauf, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt also nur in Betracht, wenn dem Ausländer konkret Nachstellungen durch Dritte drohen, vor denen der Staat keinen oder keinen hinreichenden Schutz bietet (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 – 1 B 106.05 – juris). Die Möglichkeit, Opfer von solchen Eingriffen zu werden, genügt nicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche Gefährdungssituation ist im Fall des Klägers, wie bereits dargelegt, nicht gegeben.

54 Auch für ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. ‍7 Satz 3 AufenthG ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung nicht durch ein qualifiziertes ärztliches Attest glaubhaft gemacht, § 60 Abs. 7 Satz 2, 4, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG.

55 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.

56 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gemäß § 83b AsylG nicht an.

57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils resultiert aus § ‍167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Da die Beklagte insolvenzunfähig und mithin die Einbringlichkeit gegen sie gerichteter Kostenforderungen gesichert ist, begründet die Vollstreckung durch sie kein tatsächliches Sicherungsinteresse. Daher wird von der Einräumung einer Abwendungsbefugnis i.S.d. § 711 ZPO abgesehen.

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