Complaint against denial of leave to appeal dismissed

BVerwG 7 B 1/10Bverwg / Division 714.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the claimant’s complaint against the VGH Baden-Württemberg’s refusal to grant leave to appeal. It held that the complaint did not show a question of fundamental importance within the meaning of § 132(2) No. 1 VwGO. The claimant merely repeated her earlier arguments and failed to engage with the lower court’s reasoning that the newly submitted document did not satisfy the requirements of a restitution ground under § 153 VwGO in conjunction with § 580 No. 7(b) ZPO. Costs were imposed on the claimant, except for the intervening party’s extrajudicial costs, and the value in dispute was set at EUR 5,000.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung setzt voraus, dass mit der Beschwerde eine über den Einzelfall hinausreichende, für die Entscheidung erhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgezeigt wird. Daran fehlt es, wenn die Beschwerde lediglich den bisherigen Vortrag wiederholt und sich nicht mit den tragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzt, namentlich mit der Beurteilung, weshalb eine vorgelegte Urkunde die Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht belegt (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 7 B 1/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-14

Aktenzeichen: 7 B 1/10

Dokumenttyp: Beschluss

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Oktober 2009, Az: 1 S 1821/09, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt hat. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich zur Auslegung und Anwendung dieser prozessualen Vorschrift eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die über den Einzelfall hinausweist und in einer für andere Fälle bedeutsamen, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden könnte. Sie wiederholt nur ihren Vortrag aus der Vorinstanz, ohne auf die (im Übrigen zutreffenden) Gründe des angefochtenen Beschlusses einzugehen, warum es der nunmehr vorgelegten Urkunde an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO fehlt.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancerestitution actiondecision relevancecost allocationamount in dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint demonstrated a ground for admission of revision based on fundamental importance under § 132(2) No. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No; the complaint did not identify a decisive legal question of general importance beyond the individual case.

Extrahierte Begründung

The claimant merely repeated her prior submissions and did not address the VGH’s reasons, especially why the newly produced document lacked the required decision relevance under § 580 No. 7(b) ZPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The claimant bears the costs of the complaint proceedings, while the intervening party bears its own extrajudicial costs.

Extrahierte Begründung

Cost allocation follows §§ 154(2) and 162(3) VwGO.

Kernrechtsfrage

Determination of the amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

The amount in dispute for the complaint proceedings is set at EUR 5,000.

Extrahierte Begründung

The value is fixed pursuant to the GKG provisions cited by the court.

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