BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 3 StR 528/09•BGH, 2010-01-13 — 3 StR 528/09
BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 3 StR 528/09Bgh / 3. Strafsenat13.01.2010
BGH | Beschluss | 2010-01-13 | 3 StR 528/09 | Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 3 StR 528/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 257c StPO, § 267 Abs 1 S 3 StPO, § 267 Abs 3 S 5 StPO, § 273 Abs 1a StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Hannover, 20. August 2009, Az: 33 KLs 16/09 - 6021 Js 67402/08, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Dokumentation der Verständigung im Strafverfahren: Erforderliche Angaben in der Sitzungsniederschrift
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist und "wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen". Dem stehen im Ergebnis Rechtsbedenken nicht entgegen.
Die Bezugnahme auf die Niederschrift wäre zwar nicht geeignet, einer etwaigen Dokumentationspflicht über den Inhalt einer Verständigung in den Urteilsgründen Genüge zu tun, da die Urteilsurkunde aus sich heraus verständlich sein muss und eine Bezugnahme nur im Rahmen von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässig ist (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 8). § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (eingefügt durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 - BGBl I 2353) erfordert indes lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c StPO) vorausgegangen ist. Die Vorschrift soll "auch für die Urteilsgründe Transparenz" herstellen (BegrRE BTDrucks. 16/12310 S. 15). Hierfür ist die Angabe des Inhalts der Verständigung nicht erforderlich. Insoweit findet die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1 a StPO). Diese ist ggf. die Grundlage für die - vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag vorzunehmende - Prüfung, ob das Verfahren nach § 257 c StPO eingehalten worden ist (anders wohl Meyer-Goßner aaO EH § 267 Rdn. 1).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer