BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 StR 627/09•BGH, 2010-02-23 — 1 StR 627/09
BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 StR 627/09Bgh / 1. Strafsenat23.02.2010
BGH | Beschluss | 2010-02-23 | 1 StR 627/09 | Verbindung zusammenhängender Strafsachen
Entscheidungsdatum: 2010-02-23
Aktenzeichen: 1 StR 627/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 StPO, § 4 Abs 2 S 1 StPO, § 5 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Baden-Baden, 24. Juli 2009, Az: 3 KLs 313 Js 15983/08, Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Verbindung zusammenhängender Strafsachen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zuständig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Baden-Baden.
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaftliches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander