Minor case in bodily injury resulting in death

BGH 2 StR 550/09Bgh / II. Strafkammer03.02.2010Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH dismissed the defendant’s challenge to the conviction for bodily injury resulting in death, holding that the trial court’s assessment of his ability to control himself despite heavy alcohol consumption was not legally flawed. However, the sentence was set aside because the LG Mühlhausen applied too restrictive a standard when denying a minor case under § 227(2) StGB. The BGH held that a minor case does not require the prerequisites of § 213 StGB or an extraordinary quarrel; instead, § 21 StGB and all mitigating and aggravating factors must be weighed comprehensively. The matter was remitted for resentencing by another chamber of the LG.

Omnilex-Regeste

§ 227 Abs. 2 StGB, § 21 StGB; minor case in bodily injury resulting in death. The determination whether a minder schwerer Fall exists requires a comprehensive overall assessment of all mitigating and aggravating circumstances. A reduced capacity for control under § 21 StGB is a vertypized mitigating factor to be included in that assessment, but it does not depend on the presence of a provocation situation within the meaning of § 213 StGB or on an extraordinary quarrel between offender and victim. If the trial court applies a narrower standard, the sentence cannot stand (consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 550/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-03

Aktenzeichen: 2 StR 550/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 StGB, § 213 Alt 1 StGB, § 227 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 24. Juli 2009, Az: 120 Js 57075/08 - 1 Ks, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juli 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen weder, ob das Landgericht bei der Rückrechnung der zur Tatzeit möglicherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontrollrechnung durchgeführt hat (vgl. dazu Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie groß die als Nachtrunk zugrunde gelegte Alkoholmenge war. Es bleibt daher im Ergebnis offen, ob das Landgericht die Möglichkeit gesehen hat, dass beim Angeklagten eine deutlich über 3,0 ‰ liegende Alkoholkonzentration vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer Rückrechnungswerte verneint werden konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, dass das Landgericht aus dem konkreten Ablauf der Tat und des Nachtatverhaltens geschlossen hat, der in hohem Maße trinkgewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer möglicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht steuerungsunfähig gewesen. Das weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf.

3 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das Landgericht nur ausgeführt, die Umstände, die zur verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hätten, stünden einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es "einen außergewöhnlichen Streit" mit dem Opfer gegeben (UA S. 23).

4 Damit hat das Landgericht nicht ausschließbar der Prüfung des § 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB neben allen anderen, in den Urteilsgründen darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu erörtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis unklare Würdigung durch das Landgericht nicht gerecht. Angesichts der hohen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

FischerRoggenbuckAppl
SchmittHerr RiBGH Prof. Dr. Krehl
ist wegen Erkrankung an der
Unterschriftsleistung gehindert.
Fischer

Schlagwörter

bodily injury resulting in deathminor casediminished capacityalcohol intoxicationsentencingrevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction on bodily injury resulting in death could stand despite questions about blood alcohol calculation and post-offense drinking.

Extrahierter Entscheid

The conviction remained legally sound; the court could infer from the course of the offense and post-offense conduct that the intoxicated defendant was still capable of control despite possibly very high blood alcohol levels.

Extrahierte Begründung

The reasons did not clearly show the exact retrograde calculation, but the overall context supported the finding that the highly alcohol-tolerant defendant was not incapable of control. No legal error was found in the assessment of culpability.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be revisited because a minor case under § 227(2) StGB was improperly denied.

Extrahierter Entscheid

The sentence could not stand because the lower court applied too narrow a standard to the minor-case inquiry under § 227(2) StGB.

Extrahierte Begründung

A minor case does not require provocation under § 213 StGB or an extraordinary quarrel. The vertypized mitigating factor of § 21 StGB had to be weighed together with all mitigating and aggravating factors in a comprehensive and reviewable assessment; the lower court failed to do so.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.