Concurrent completed and attempted prison mutiny

BGH 4 StR 632/09Bgh / Criminal Chamber 409.03.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially granted M.'s revision and amended the Regional Court of Hagen's conviction. It held that, in the constellation of an attempted escape that remained at the attempt stage, prison mutiny committed to facilitate that escape does not stand in concurrence with attempted prison mutiny, because the attempt has no independent wrongdoing. The conviction was therefore reduced to prison mutiny in concurrence with dangerous bodily injury, and the correction was extended to W. under the relevant procedural rule. The remaining revisions were dismissed, and sentencing was left unchanged.

Omnilex-Regeste

§ 121 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB; Konkurrenz zwischen vollendeter und versuchter Gefangenenmeuterei bei nur versuchtem Ausbruch: Steht die Nötigung oder der tätliche Angriff ausschließlich im Dienst eines im Versuchsstadium steckengebliebenen Ausbruchs, ist Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei ausgeschlossen, weil dieser kein selbständiges Handlungsunrecht zukommt (consid. 4). Die Schuldspruchänderung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken, wenn der Rechtsfehler beide Angeklagte gleichermaßen betrifft (consid. 5). Auf den Rechtsfolgenausspruch wirkt sich die bloße Korrektur der Konkurrenzregelung nicht aus, wenn das Tatbild und der Erziehungsbedarf unverändert bleiben und eine andere Strafe sicher ausgeschlossen werden kann (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 632/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-09

Aktenzeichen: 4 StR 632/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 121 Abs 1 Nr 1 StGB, § 121 Abs 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Hagen (Westfalen), 23. Juli 2009, Az: 52 KLs 3/09 - 400 Js 578/08, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gefangenenmeuterei: Konkurrenz zwischen Vollendung und Versuch

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 2009 hinsichtlich beider Angeklagter im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

  2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

  3. Die Angeklagten haben die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von sieben Jahren (Angeklagter W.) bzw. sieben Jahren und neun Monaten (Angeklagter M.) verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten W. Der Angeklagte M. beanstandet mit seinem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten M. führt zu einer Schuldspruchänderung, die auf den Angeklagten W. zu erstrecken ist. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten M. und die Revision des Angeklagten W. insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchten die Angeklagten am 24. August 2008 aus der Justizvollzugsanstalt I. auszubrechen. Hierzu überwältigen sie einen Justizvollzugsbeamten, misshandelten ihn in lebensgefährlicher Weise und nahmen ihm den Generalschlüssel und ein Funkgerät ab. In bzw. in der Nähe eines Innenhofs der Justizvollzugsanstalt scheiterte der Ausbruchsversuch.

3 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Feststellungen seine Verurteilung wegen vollendeter in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB nicht tragen.

4 Zwar setzt die Anwendung von § 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als dessen Nummer 2 - nicht voraus, dass die Nötigung oder der tätliche Angriff mit dem Ziel eines Ausbruchs begangen wird. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung eines im Versuchsstadium steckengebliebenen Ausbruchs, der mit der Nötigung bzw. dem tätlichen Angriff ermöglicht werden sollte, scheidet aber die Annahme von Tateinheit aus, weil der lediglich versuchten Gefangenenmeuterei kein eigenständiges Handlungsunrecht zukommt (vgl. zum Verhältnis zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung auch BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05 - sowie ferner Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 121 Rdn. 23; Bosch in Münchner Kommentar StGB § 121 Rdn. 36; a.A. LK-Rosenau StGB 12. Aufl. § 121 Rdn. 67 jeweils m.w.N.; Fischer StGB 57. Aufl. § 121 Rdn. 13).

5 3. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten W. zu erstrecken (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 357 Rdn. 7 m.w.N.).

6 4. Auf die Rechtsfolgenaussprüche haben die Schuldspruchänderungen keine Auswirkungen, da der Erziehungsbedarf der Angeklagten und der Unrechtsgehalt der Tat hiervon nicht berührt werden und deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter - der auf die tateinheitliche Verurteilung auch wegen versuchter Gefangenenmeuterei bei der Strafzumessung nicht abgestellt hat - bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen eine andere Strafe verhängt hätte (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).

Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer

Schlagwörter

prison mutinyconcurrenceattemptescape attemptdangerous bodily injuryrevisionschooldspruchcostsextension to co-defendant

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction had to be changed because completed prison mutiny and attempted prison mutiny do not concur in this escape scenario.

Extrahierter Entscheid

The findings did not support a conviction for completed prison mutiny in concurrence with attempted prison mutiny; only prison mutiny in concurrence with dangerous bodily injury remained.

Extrahierte Begründung

Where an attempted escape remains at the attempt stage and the coercion or attack served only to enable that escape, the attempted mutiny has no independent wrongdoing, so concurrence with the completed offense is excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the Schuldspruch change had to be extended to the co-defendant.

Extrahierter Entscheid

Yes, the conviction change was extended to the co-defendant as well.

Extrahierte Begründung

The legal error affected both defendants equally and therefore had to be corrected ex officio for the co-defendant under the applicable procedural rule.

Kernrechtsfrage

Whether the further revision of M. and the revision of W. were otherwise successful.

Extrahierter Entscheid

No; beyond the conviction correction, the appeals were unfounded.

Extrahierte Begründung

The change in the conviction did not affect the sentencing because the educational need and gravity of the offense were unchanged and a different sentence could be excluded.

Kernrechtsfrage

Costs and necessary out-of-court expenses in the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The defendants must bear the necessary expenses of the private prosecutor incurred in the revision proceedings; otherwise no costs and expenses were imposed.

Extrahierte Begründung

The court allocated costs accordingly and refrained from imposing further costs and expenses.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.