Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 1 StR 145/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 238 Abs 1 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 258 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 8. Juli 2009, Az: 23 KLs 618 Js 28053/02, Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafverfahren: Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die durch das weitere Revisionsvorbringen nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:
Die Strafkammer war auch nicht gehalten, unverzüglich nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen, sondern konnte diese - im Rahmen der dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO obliegenden Verfahrensleitung - längstens bis zu dem in § 258 Abs. 1 StPO bezeichneten Schluss der Beweisaufnahme zurückstellen (vgl. Becker in LR-StPO, 26. Aufl. § 244 Rn. 133; Meyer-Goßner, aaO, § 244 Rn. 44 jew. mwN; vgl. auch Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht, 2. Aufl. Rn. 198 ff.). Angeklagter und Verteidigung haben keinen Anspruch auf sofortige oder alsbaldige Entscheidung. Es entspricht vielmehr dem Grundsatz der Prozessökonomie, über einen Beweisantrag erst dann zu entscheiden, wenn hierzu eine aus Sicht des Gerichts hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage besteht, die durch einen möglichen oder gar nahe liegenden weiteren Verfahrensverlauf nicht alsbald wieder in Frage gestellt werden würde. Umstände, die ausnahmsweise - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensfairness - eine zeitnahe Verbescheidung des Beweisantrags hätten erfordern können (vgl. Dahs StraFo 1998, 254; Hanack JZ 1970, 561), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Unbeschadet der Frage, ob der Senat dies hier auf die insoweit einzig erhobene Sachrüge hin prüfen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03; Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03), erweist sich die Rüge jedenfalls als unbegründet. Wollte man - entgegen den Darlegungen zum Verfahrensgang in der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung - die von der Revision behauptete Verfahrensverzögerung unterstellen, wäre diese hier durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation immer noch hinlänglich ausgeglichen, zumal deutlich gravierendere individuelle Belastungen des Angeklagten infolge der behaupteten weiteren Verfahrensverzögerung weder von der Revision aufgezeigt werden noch ersichtlich sind. Bei der Bemessung der Höhe einer Kompensation ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine überzogene strafmildernde Berücksichtigung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung zuwiderliefe; dies gilt namentlich im Bereich - hier gegebener - schwerer Wirtschaftskriminalität (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, wistra 2006, 428).
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