BGH — 2 ARs 134/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 2 ARs 134/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 2 GVGEG
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2011, Az: 4 VAs 2/11
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Titelzeile
Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Fischer Berger Krehl