BGH — X ZR 115/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: X ZR 115/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 Abs 1 PatG, § 121 Abs 2 S 2 PatG, § 516 Abs 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 21. Juli 2010, Az: 5 Ni 116/09 (EU)
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Titelzeile
Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren
Tenor
Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Hoffmann