BGH revision in state-security offense assigned to 3rd criminal senate

BGH 4 StR 222/11Bgh / Criminal Chamber 428.06.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Dortmund Regional Court had convicted the defendant, including for attempted coercion of a constitutional organ. On revision, the 4th Criminal Senate of the Federal Court of Justice held that it lacked jurisdiction because Section 106 StGB is a state-security offense. Under Section 120(1) no. 5 GVG and the BGH's internal allocation of business, revisions against such convictions fall to the 3rd Criminal Senate, even if the case was decided by an ordinary criminal chamber rather than an OLG. The proceedings were therefore transferred accordingly.

Omnilex-Regeste

§ 106 StGB, § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG; Zuständigkeit des 3. Strafsenats des BGH für Revisionen gegen Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten. Wird ein Staatsschutzdelikt nicht durch das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständige OLG, sondern durch eine allgemeine Strafkammer abgeurteilt, bleibt für die revisionsgerichtliche Überprüfung nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH gleichwohl allein der 3. Strafsenat zuständig. Maßgeblich ist die deliktische Einordnung als Staatsschutzdelikt; die fehlerhafte erstinstanzliche Spruchkörperzuständigkeit ändert an der internen Senate-Zuständigkeit nichts (vgl. auch die Übertragung der Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 222/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-28

Aktenzeichen: 4 StR 222/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 GG, § 106 StGB, § 120 Abs 1 Nr 5 GVG

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 22. November 2010, Az: 36 KLs 51/07, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1 Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2 Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlandesgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist.

Ernemann Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin

Schlagwörter

jurisdictionrevisionstate-security offensetransfercriminal senate

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which BGH senate is competent to decide the revision in a state-security offense case?

Extrahierter Entscheid

The 4th Criminal Senate was not competent; the case had to be transferred to the 3rd Criminal Senate.

Extrahierte Begründung

Section 106 StGB is a state-security offense. Under Section 120(1) no. 5 GVG, such offenses are to be tried in first instance by the Higher Regional Court; according to the BGH's allocation of business, the 3rd Criminal Senate has exclusive jurisdiction for revisions against corresponding judgments. This also applies where the offense was adjudicated by an ordinary criminal chamber instead of an OLG.

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