BGH — V ZA 35/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-07
Aktenzeichen: V ZA 35/10
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 29. Juli 2011, Az: V ZA 35/10, Beschlussvorgehend BGH, 19. Mai 2011, Az: V ZA 35/10, Beschlussvorgehend OLG München, 26. Oktober 2010, Az: 5 U 2320/10vorgehend LG München I, 4. März 2010, Az: 22 O 21972/99
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29. Juli 2011 gibt keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch die von dem Antragsteller gegen das Berufungsurteil vorgebrachte Argumentation zur „Kompensation“ berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
Brückner Weinland