Procedural limitation and forgery conviction in criminal appeal

BGH 1 StR 321/11Bgh / I. Strafkammer07.10.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partly allowed the defendant’s appeal against the Berlin Regional Court judgment. It upheld the two convictions for aiding violations of the Residence Act, but set aside the forgery conviction because the findings did not establish either making or altering a document, completed use, or punishable aiding in use. The court also rejected the prosecution’s attempt to revive an excluded charge under Section 276 StGB, holding that the procedural limitation had been too vague to be effective. The total sentence therefore fell away, and the case was remitted to another chamber of the Regional Court for a new decision, including costs.

Omnilex-Regeste

§§ 154, 154a StPO; § 276 StGB; § 354 Abs. 3 StPO; procedural limitation and remission: excluded parts of the case must be identified concretely and positively; a merely general reference to dismissal under §§ 154, 154a StPO is ineffective where the indictment concerns numerous acts and participants, so that § 154a Abs. 3 StPO cannot be used to revive the excluded accusation. The offence of procuring false official documents under § 276 StGB requires that the offender obtain actual control over the document for himself or another; vague findings are insufficient for a conviction or appellate substitution. Under § 354 Abs. 3 StPO, referral to a lower court is discretionary and depends on the circumstances of the case, including procedural economy.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 321/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-07

Aktenzeichen: 1 StR 321/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 154 StPO, § 154a StPO, § 354 Abs 3 StPO, § 267 StGB, § 276 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 30. September 2010, Az: (519) 68 Js 277/09 KLs (3/10), Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Konkrete Angaben über ausgeschiedene Tatteile bei Verfahrensbeschränkung durch Einstellung; strafbares Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen; Ermessensausübung bei Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2010, soweit es ihn betrifft, aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO)

a) soweit er wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde (Fall 38 der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 1. Die Strafkammer hat festgestellt:

2 a) Der Angeklagte hat einmal gleichzeitig sieben und einmal einem illegal eingereisten Vietnamesen ein Unterkommen geboten.

3 b) Der Angeklagte hatte die Beschaffung eines gefälschten niederländischen Reisepasses und eines gefälschten niederländischen Führerscheins mit zwei (unter anderem) wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilten, hier als „Kontaktpersonen und Zwischenverkäufer“ bezeichneten Mitangeklagten (in nicht näher gekennzeichneter Weise) „organisiert“; die Falsifikate waren für N. bestimmt. Der Angeklagte sollte die Mitangeklagten bezahlen (ob dies geschah, bleibt offen). Nachdem er die Falsifikate „von der Aufenthaltsanschrift“ dieser Mitangeklagten abgeholt hatte, wurden sie bei einer Kontrolle seines Fahrzeugs sichergestellt. Konkret ist nicht festgestellt, was das Ziel des Transports war.

4 2. Deshalb wurde der Angeklagte wegen zwei Fällen der Beihilfe zum Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Einzelstrafe je vier Monate) und wegen Urkundenfälschung (Einzelstrafe sechs Monate) zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die wegen mehrerer Vorstrafen und Bewährungsbruchs nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden.

5 3. Seine auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.

6 a) Schuldsprüche wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das AufenthG

7 Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Es beschwert ihn nicht, dass er wegen des gleichzeitig sieben illegal eingereisten Vietnamesen gewährten Unterkommens nicht wegen Beihilfe in sieben tateinheitlichen Fällen verurteilt wurde. Die Annahme der Strafkammer, dass (außer einem anderen Mitangeklagten) “alle Angeklagten bezüglich der Schleusungstaten Bandenmitglieder waren“, widerspricht nicht der Feststellung, der Angeklagte habe „nicht zur Schleuserbande“ gehört, da er nicht wegen Einschleusens von Ausländern (§ 96 AufenthG) verurteilt wurde.

8 b) Schuldspruch wegen Urkundenfälschung

9 Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt, echte Urkunden verfälscht hätte oder hieran beteiligt gewesen wäre. Auch hat er die Falsifikate nicht gebraucht, sondern er wollte dies dem N. ermöglichen. Da dieser sie aber auch noch nicht gebraucht hat, sie noch nicht einmal im Besitz hatte, liegt auch keine strafbare Beihilfe zum Gebrauch vor („Akzessorietät der Teilnahme“, vgl. zusammenfassend Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 27 Rn. 8, 9 mwN).

10 4. Der Generalbundesanwalt hat im Hinblick auf eine Verfahrensbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft beantragt, hinsichtlich der als Urkundenfälschung abgeurteilten Tat gemäß § 154a Abs. 3 StPO den Vorwurf der Verschaffung falscher amtlicher Ausweise (§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wieder einzubeziehen und den Schuldspruch demgemäß (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) abzuändern. Der Senat kann dem nicht folgen.

11 a) Die Verfahrensbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft geht dahin, dass hinsichtlich der Tatvorwürfe, „die nicht Gegenstand der Anklage sind, … das Verfahren gemäß §§ 154, 154a StPO … eingestellt“ wird. Zusätzliches ist auch nicht in der Anklage ausgeführt (vgl. demgegenüber Nr. 101a Abs. 3 RiStBV), die zwölf Angeschuldigten bei wechselnder Beteiligung 44 Taten (Fälle) zur Last legt. Regelmäßig sind aber ausgeschiedene Tatteile oder Strafbestimmungen konkret („positiv“) zu bezeichnen, die Feststellung, das Verfahren werde gemäß § 154 StPO und/oder § 154a StPO im Sinne der Anklage beschränkt, entspricht als zu ungenau nicht dem Gesetz (fehlende Rechtssicherheit) und ist daher unwirksam (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1980 - 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23; tendenziell ebenso BGH, Urteil vom 4. April 2002 - 3 StR 405/01, NStZ 2002, 489; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154a Rn. 8, 20; Beukelmann in Graf, StPO, § 154a Rn. 7; Plöd in KMR, StPO, § 154a Rn. 13; Schoreit in KK, StPO, 6. Aufl., § 154a Rn. 12; Weßlau in SK-StPO, § 154a Rn. 21). Ein Fall, in dem wegen Eindeutigkeit des ausgeschiedenen Verfahrensstoffes der Hinweis auf die Anklage doch ausreichte (vgl. Beulke, aaO, Rn. 8; Weßlau, aaO), liegt schon wegen der zahlreichen im Einzelnen vielfach unterschiedlichen Taten und der hieran unterschiedlich beteiligten Angeklagten nicht vor. Daher ist auch § 154a Abs. 3 StPO hier nicht anwendbar.

12 b) „Sich oder einem anderen verschaffen“ i.S.d. § 276 StGB bedeutet, dass der Täter das Tatobjekt in seinen Gewahrsam bringt, Zugriff hierauf hat und darüber nach Belieben verfügen kann, oder es in den Gewahrsam eines anderen bringt und ihm dadurch diese Möglichkeiten vermittelt (vgl. Zieschang in LK-StGB, 12. Aufl., § 276 Rn. 11; Puppe in NK-StGB, 3. Aufl., § 276 Rn. 3, § 149 Rn. 11). Dass dies hier (schon) vorgelegen hätte, ergeben die Feststellungen (vgl. oben 1.) nicht eindeutig. Wäre der Angeklagte ein „Verteilungsgehilfe“, hätte er, sofern „verschaffen“ nicht vorläge, wie jeder unmittelbare Besitzer die Alternative „verwahren“ erfüllt (Puppe, aaO, § 149 Rn. 11). Im Ergebnis sprechen also die Feststellungen dafür, dass § 276 StGB vorliegt, die Alternative ist aber ohne dem Tatrichter vorbehaltene zusätzliche Feststellungen und/ oder Würdigungen unklar. Daher sieht der Senat von einer Schuldspruchänderung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, StV 2010, 685 mwN).

13 5. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher aufzuheben, zugleich entfällt die Gesamtstrafe. Sämtliche Feststellungen bleiben jedoch bestehen, da sie rechtsfehlerfrei getroffen und von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sind jedoch möglich. Auch die (trotz unterschiedlichen Schuldumfangs undifferenzierten) sehr maßvollen übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben.

14 6. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass noch eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Mai 2010 zu prüfen sein wird.

15 7. Dem Antrag, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht (Strafrichter) zurückzuverweisen, folgt der Senat nicht. Außer im (seltenen) Fall einer Urteilsaufhebung wegen willkürlicher Anklage zum Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 55 f. mwN), ist auch unter den Voraussetzungen des § 354 Abs. 3 StPO eine Zurückverweisung an ein Gericht niedererer Ordnung nicht zwingend, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1980 - 3 StR 32/80, BGHSt 29, 341, 350; BGH, Beschluss vom 25. November 1986 - 1 StR 613/86, BGH NJW 1987, 1092 f.; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08, BGH StraFo 2009, 33 f.; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 354 Rn. 64; Kuckein in KK StPO, 6. Aufl., § 354 Rn. 39; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 354 Rn. 42 jew. mwN; a.A. Dehne-Niemann, StraFo 2009, 34 ff. <Anm. zu BGH, aaO, 33 f.: Anwendung von § 354 Abs. 3 StPO kann Verfassungsgebot sein>). In diesem Zusammenhang maßgebend können etwa Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und/oder -beschleunigung sein (Momsen in KMR, § 354 Rn. 48; dort auch weitere mögliche Ermessenskriterien). Gründe des Einzelfalls, wonach ein neuer Instanzenzug mit einer Berufungsinstanz und dem Oberlandesgericht (Kammergericht) als Revisionsinstanz hier sachgerecht erschiene, sind nicht erkennbar.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander

Schlagwörter

criminal appealforgeryfalse official documentsprocedural limitationremandsentencingaiding and abettingimmigration offense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the convictions for aiding violations of the Residence Act could stand

Extrahierter Entscheid

The convictions for two aiding offenses under the Residence Act disclosed no reversible error.

Extrahierte Begründung

The court found no legal error to the defendant's detriment; he was not prejudiced by not being convicted in seven concurrent counts for housing seven illegal entrants, and the findings did not contradict the conclusion that he was not a member of the smuggling gang.

Kernrechtsfrage

Whether the forgery conviction could stand

Extrahierter Entscheid

The conviction for forgery could not stand on the findings made.

Extrahierte Begründung

The findings did not show that the defendant made a false document, altered a genuine one, or participated in such conduct; nor did they show completed use or punishable aiding in use, because the intended recipient had not yet possessed or used the documents.

Kernrechtsfrage

Whether the procedural limitation under Sections 154 and 154a CCP allowed re-inclusion of the charge of procuring false official documents

Extrahierter Entscheid

No; the limitation was too vague and therefore ineffective, so Section 154a(3) CCP could not be used to reintroduce the excluded accusation.

Extrahierte Begründung

Excluded parts of the case must generally be identified specifically and positively. A mere general reference to dismissal under Sections 154 and 154a CCP, without concrete identification amid numerous different acts and participants, lacks sufficient legal certainty.

Kernrechtsfrage

Whether the court should amend the conviction to procurement of false official documents under Section 276 StGB

Extrahierter Entscheid

The court declined to amend the conviction itself.

Extrahierte Begründung

The findings did not clearly establish that the defendant obtained the documents into his own control or into another's control in the sense of Section 276 StGB; further factual findings were reserved to the trial court.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be remitted to a lower court under Section 354(3) CCP

Extrahierter Entscheid

The request to remit to the local court was refused; remittal to another chamber of the Regional Court was ordered instead.

Extrahierte Begründung

Even where Section 354(3) CCP applies, remittal to a lower court is discretionary, not mandatory. No special reasons justified a new appeal route via the local court.

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