Seizure of drugs as mitigating factor in sentencing

BGH 4 StR 653/11Bgh / Criminal Chamber 407.02.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Landgericht Paderborn of several drug-trafficking offenses and sentenced to five years’ imprisonment, with confiscation of two mobile phones. The Federal Court rejected the appeal except as to sentencing. It held that the complete seizure of the cocaine shortly after the transaction was a significant mitigating factor that had been overlooked in case II.8. For coherence of sentencing, it also set aside the sentence in case II.7. The aggregate sentence therefore fell as well. The convictions and confiscation order remained intact, and the case was remitted for a new sentencing decision and costs ruling.

Omnilex-Regeste

§ 46 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO; sentencing for drug trafficking when the narcotics are fully secured shortly after delivery: the full seizure of the drugs constitutes a substantial mitigating circumstance that must be considered in the concrete assessment of punishment if it is apparent from the findings. Although the trial court need state only the decisive sentencing factors, omission of a weighty, obvious mitigation ground is error. Where several related offenses are sentenced separately, the appellate court may also set aside an otherwise unchallenged individual sentence to enable a coherent reassessment of the proportional relationship between the sentences (consid. 6-8).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 653/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 4 StR 653/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 46 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 Halbs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Paderborn, 9. August 2011, Az: 2 KLs 22 Js 538/11- 23/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Sicherstellung der Drogen als Strafmilderungsgrund

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. August 2011 im Ausspruch über die in den Fällen II.7. und II.8. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen sowie die Beanstandung der Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der in den Fällen II.7. und II.8. verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

2 Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 21. Dezember 2011 dargelegten Gründen erfolglos, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche, die Strafaussprüche in den Fällen II. 1. bis 6. und die Einziehungsanordnung wendet. In den Fällen II.7. und II.8. haben dagegen die Einzelstrafaussprüche keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

3 1. Nach den zu den Fällen II.7. und II.8. getroffenen Feststellungen, die das Landgericht zutreffend als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat, erhielt der Angeklagte zum Weiterverkauf 20 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 66,5 % (Fall II.7.) bzw. 198,55 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70,3 %, die noch am Tag der Übergabe vollständig beim Angeklagten sichergestellt werden konnten (Fall II.8.).

4 Die Sicherstellung der Betäubungsmittel im Fall II.8. hat die Strafkammer weder bei der Prüfung des minder schweren Falls noch bei der konkreten Strafzumessung angesprochen.

5 2. Dies ist rechtsfehlerhaft.

6 Zwar hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Mit der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem - zudem durch Telefonüberwachung bekannten - Treffen des Angeklagten mit dem Drogenverkäufer ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11; Weber, BtMG, 3. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 678 jeweils mwN). Dies führt zur Aufhebung der im Fall II.8. verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

7 Der Senat hebt auch die im Fall II.7. verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, für die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abgeurteilten Taten auch im Verhältnis zueinander angemessene Strafen verhängen zu können, zumal beide Taten vom Angeklagten in dem Zeitraum verübt wurden, in dem er observiert wurde, einer Telefonüberwachung unterlag und auch im Fall II.7. letztlich 8,15 g des vom Angeklagten gehandelten Kokains sichergestellt werden konnten.

8 3. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe zur Folge.

9 Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da der Tatrichter es lediglich unterlassen hat, rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Ergänzende, den getroffenen nicht widersprechende Feststellungen können jedoch berücksichtigt werden.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the individual sentence in case II.8 could stand despite failure to address the complete seizure of the cocaine as a mitigating factor.

Extrahierter Entscheid

No. The full seizure shortly after the transfer was a significant mitigating circumstance that had to be considered in sentencing.

Extrahierte Begründung

The sentencing court may mention only decisive mitigating factors, but here the complete seizure of the drugs soon after the encounter was so weighty that its omission was error and required reversal of the sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the individual sentence in case II.7 could stand independently.

Extrahierter Entscheid

No. The sentence was also set aside so that the new court can impose proportionate sentences between the two drug-trafficking acts.

Extrahierte Begründung

Although the omission concerned case II.8, the panel also annulled the sentence in II.7 to allow a coherent reassessment of the punishment relationship between both offenses, especially since some cocaine was also seized in II.7.

Kernrechtsfrage

Whether the aggregate sentence must fall if both individual sentences are reversed.

Extrahierter Entscheid

Yes. The aggregate sentence could not remain in place once both underlying individual sentences were annulled.

Extrahierte Begründung

The total sentence depended on the individual penalties; once those were set aside, the aggregate sentence necessarily had to be quashed as well.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and confiscation order should otherwise be disturbed.

Extrahierter Entscheid

No. The convictions, the remaining individual sentences, and the confiscation order were left intact.

Extrahierte Begründung

The appeal was unsuccessful beyond the sentencing errors; the factual findings and remaining sentencing and confiscation rulings were not affected.

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