BGH — 5 StR 21/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-01
Aktenzeichen: 5 StR 21/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46a Nr 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2011, Az: (513) 1 Kap Js 2225/10 KLs (20/11)
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Titelzeile
Strafzumessung: Anforderungen an eine Wiedergutmachungsvereinbarung
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte „Wiedergutmachungsvereinbarung“ auf einem – vom Landgericht verneinten – kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der „innerfamiliären Einigungsbemühungen“ nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.
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