Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: 1 StR 34/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 338 Nr 6 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 29. Juli 2011, Az: 16 KLs 353 Js 8279/10
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Verlesen der Aussagegenehmigung für einen Zeugen in nicht öffentlicher Verhandlung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten E. vom 19. März 2012 an:
Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem Beweisgewinnungs-, aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer - unterstellt verfahrensfehlerhaften - Verlesung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht beruht.
Abgesehen davon, dass bei Rauschgiftgeschäften über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz bereits dann nahe liegt, wenn schon - wie hier - der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurierlohn von 3.000 € erhalten sollte (UA S. 21), ist im vorliegenden Fall ohnehin in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden Angeklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend weiterzuverkaufen" (UA S. 20).
Soweit die Verteidigung des Angeklagten E. vorträgt, der Angeklagte habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haftrichterliche Vernehmung vom 29. Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass in dem Auto, in dem ich mit G. fuhr, Drogenrückstände gefunden wurden" (SAO I Bl. 329).
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Sander