BGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 3 StR 42/12•BGH, 2012-03-12 — 3 StR 42/12
BGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 3 StR 42/12Bgh / 3. Strafsenat12.03.2012
BGH | Beschluss | 2012-03-12 | 3 StR 42/12 | Jugendstrafverfahren: Fehlerhaftes Unterbleiben der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen und des Vorrangs der Maßregelanordnung bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe
Entscheidungsdatum: 2012-03-12
Aktenzeichen: 3 StR 42/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 3 JGG, § 64 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 30. September 2011, Az: 12 KLs 103/11 - 1
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Jugendstrafverfahren: Fehlerhaftes Unterbleiben der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen und des Vorrangs der Maßregelanordnung bei Verurteilung zu einer Jugendstrafe
a) im Strafausspruch;
b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der Begründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts - Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht unerhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geldbeschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von Alkohol am 21. September 2011 - hätte sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch eine Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte Unterbringungsanordnung entbehrlich ist.
Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Brunner/Dölling aaO [JGG, 12. Aufl.], § 5 Rdn. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben."
3 Dem schließt sich der Senat an.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Menges