BGH — 1 StR 273/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-02
Aktenzeichen: 1 StR 273/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 RVG, Nr 4132 RVG-VV
Vorinstanz: vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: 1 StR 273/11, Urteilvorgehend LG Tübingen, 16. Dezember 2010, Az: 3 KLs 46 Js 3954/10
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Titelzeile
Pflichtverteidigergebühr: Pauschgebühr für Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung bei besonderer Verfahrensschwierigkeit
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Gründe
1 Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.
2 Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Nack Wahl Elf
Graf Jäger