Pepper spray as dangerous tool in aggravated robbery

BGH 3 StR 186/12Bgh / III. Strafkammer12.06.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged an LG Mönchengladbach judgment convicting him of attempted robbery and dangerous bodily harm. The BGH held that the use of pepper spray qualified as use of a dangerous tool, so the conviction had to be formulated as attempted especially serious robbery in concurrence with dangerous bodily harm. However, the sentence could not stand because the lower court had aggravated the sentence by relying on the same pepper-spray use, contrary to the prohibition on double counting. The sentence and related findings were set aside and the matter remitted; the remainder of the revision was rejected.

Omnilex-Regeste

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 46 Abs. 3 StGB: Use of pepper spray in the commission of a robbery constitutes use of a dangerous tool within the meaning of the aggravated robbery provision and must be reflected in the legal designation of the offense. A sentencing court may not aggravate the penalty on the basis of the same qualifying circumstance already used to establish the offense; such double counting violates the prohibition in § 46(3) StGB. If the appellate court cannot exclude a lower sentence without the error, the sentence must be set aside and remitted for fresh determination.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 186/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-12

Aktenzeichen: 3 StR 186/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 250 Abs 2 Nr 1 Alt 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 16. Januar 2012, Az: 21 KLs 46/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Schwerer Raub: Pfefferspray als gefährliches Werkzeug

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Januar 2012

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren Raubes" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung des Schuldspruchs und hat zudem den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2 1. Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht, da er bei der Tat Pfefferspray und somit ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendete. Wie sich insbesondere aus der Strafzumessung des angefochtenen Urteils ergibt, ist auch das Landgericht davon in zutreffender Weise ausgegangen, ohne dies aber im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 25a).

3 2. Die straferschwerende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte "den angestrebten Taterfolg nicht nur durch das bloße Entreißen der Handtasche, sondern unter Einsatz des Pfeffersprays […] zu erreichen" versuchte, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) und führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dabei kann dahinstehen, ob eine strafschärfende Verwertung des Pfeffersprayeinsatzes unter dem Gesichtspunkt rechtsfehlerfrei wäre, dass nicht nur die Wegnahme ermöglicht, sondern zudem die Identifizierung des Angeklagten als Täter erschwert werden sollte; denn die Kammer hat bei der Strafzumessung nicht allein auf den - im Übrigen durch die Feststellungen und die Beweiswürdigung nicht näher belegten - letztgenannten Aspekt abgestellt, sondern ausdrücklich auch darauf, dass die Verwendung des Pfeffersprays die Wegnahme habe erleichtern sollen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

4 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die möglichen Auswirkungen der festgestellten depressiven Störung des Angeklagten und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme auf dessen Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - näher in den Blick zu nehmen und im Urteil zu erörtern sind. Indes berührt dies den Schuldspruch nicht, da eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt.

Becker Pfister Hubert

Mayer Gericke

Schlagwörter

aggravated robberydangerous toolpepper spraydouble countingsentencingrevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction must be qualified as attempted especially serious robbery because pepper spray was used as a dangerous tool.

Extrahierter Entscheid

Yes. Pepper spray constituted a dangerous tool under § 250(2) No. 1 Alt. 2 StGB, so the conviction had to be stated as attempted especially serious robbery in concurrence with dangerous bodily harm.

Extrahierte Begründung

The established facts showed use of pepper spray in the offense. The legal designation in the judgment must reflect the qualifying circumstance under § 260(4) sentence 1 StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence was infected by impermissible double counting of the pepper-spray use.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sentencing court improperly treated the use of pepper spray as aggravating although it was already an element of the offense qualification.

Extrahierte Begründung

Relying on the same factual element both for qualification and for aggravation violates § 46(3) StGB. The Senate could not exclude a lower sentence absent this error.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of the revision should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. Apart from the corrected conviction wording and the sentence set-aside, the revision was unfounded.

Extrahierte Begründung

No further legal error affecting the conviction was found; the remaining complaint was rejected.

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