Drug treatment placement takes precedence over suspension of sentence execution

BGH 3 StR 201/12Bgh / III. Strafkammer19.06.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendants were convicted by the Landgericht Verden of 16 counts of drug trafficking and sentenced to total imprisonment of two years and three months. On cassation, the Federal Court of Justice found no error in the conviction or sentence, but held that the trial court should have examined ex officio whether placement in a treatment institution under Section 64 StGB was warranted. Because the findings indicated long-term drug dependence and therapy efforts, the omission required partial reversal and remand. The court also reiterated that Section 64 StGB takes precedence over deferral of sentence execution under Section 35 BtMG.

Omnilex-Regeste

§ 64 StGB; § 35 BtMG; § 246a StPO: If the findings indicate that drug offenses may be attributable to a dependency-related hang, the trial court must examine placement in a treatment institution, as a rule with expert assistance. The obligation to consider the measure is not displaced by the possibility of deferring sentence execution under Section 35 BtMG; placement under Section 64 StGB has priority. The amendment of Section 64 StGB did not change this duty to examine. If only the defendants appeal, the appellate court may still order the omitted measure on remand, provided the challenge does not exclude this point (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 201/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-19

Aktenzeichen: 3 StR 201/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 StGB, § 35 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 13. Februar 2012, Az: 2 KLs 18/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung

Tenor

  1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit ihren Revisionen; der Angeklagte F. erhebt Verfahrensbeanstandungen und - wie der Angeklagte K. - die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts verweist der Senat zum Konkurrenzverhältnis der 16 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 (3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).

3 Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Beide Angeklagten konsumierten langjährig Marihuana, im Tatzeitraum mehrere Gramm täglich, und finanzierten diesen Eigenkonsum aus den Gewinnen, die sie durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erzielten. Der Angeklagte F. gab in seiner Einlassung den Drogenkonsum als Ursache für die Taten an und begann unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft eine ambulante Drogentherapie; eine von ihm im Anschluss daran angestrebte stationäre Therapie musste mangels Kostenzusage abgebrochen werden. Auch der Angeklagte K. unternahm erste Therapiebemühungen; die Strafkammer hat bei ihm die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG befürwortet.

4 Bei dieser Sachlage, bei der ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf einen Hang der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Die Unterbringung nach § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Therapiebemühungen des Angeklagten F. - seine stationäre Drogentherapie steht noch aus - und des Umstandes, dass auch bei dem Angeklagten K. eine freiwillige Drogentherapie im Sinne von § 35 BtMG offenbar erforderlich ist, kann der Senat den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass von den Angeklagten die Gefahr, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, nicht mehr ausgeht.

5 Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

6 Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.

| | | | | RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | Becker | | Pfister | | Becker | | | Mayer | | Gericke | |

Schlagwörter

drug traffickingaddiction treatmentcustodial sentencecassationexpert assessmentsentencingremandtherapy priority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trial court had to examine placement in a drug treatment institution under Section 64 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the findings on long-term cannabis use, financing of consumption from drug proceeds, and therapy efforts, the court had to assess whether placement requirements were met, ideally with expert assistance.

Extrahierte Begründung

The findings made it highly likely that the offenses stemmed from an excessive consumption hang. Section 64 StGB remained applicable after its amendment, and its examination was required where the facts pointed to addiction-related offending.

Kernrechtsfrage

Whether placement under Section 64 StGB has priority over deferral of sentence execution under Section 35 BtMG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Treatment placement under Section 64 StGB takes precedence over a deferral under Section 35 BtMG.

Extrahierte Begründung

The court expressly reaffirmed prior case law that the measure under Section 64 StGB must be considered before a deferral of execution under Section 35 BtMG.

Kernrechtsfrage

Whether the convictions and sentences could otherwise stand.

Extrahierter Entscheid

Yes. The review disclosed no reversible error in the convictions or prison sentences; only the omitted placement issue required reversal.

Extrahierte Begründung

The challenged judgment was otherwise free of legal error, and the Senate could exclude that a placement decision would have led to milder sentences.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.