BGH — VIII ZR 294/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-20
Aktenzeichen: VIII ZR 294/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 78b Abs 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, Az: 63 S 137/12vorgehend AG Schöneberg, 22. März 2012, Az: 106 C 15/11
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Titelzeile
Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
2 Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
Ball Dr. Milger Dr. Hessel
Dr. Fetzer Dr. Bünger