BGH — XII ZB 359/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-05
Aktenzeichen: XII ZB 359/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 78 Abs 1 S 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2011, Az: 8 U 217/07 (10)vorgehend LG Mosbach, 6. November 2007, Az: 4 O 31/07
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Titelzeile
Rechtsbeschwerdeverfahren: Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Partei oder ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Tenor
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 83.832 €.
Gründe
1 Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).
3 Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.
Dose Klinkhammer Schilling
Günter Nedden-Boeger