Drug cases: THC concentration must be established even after plea agreement

BGH 3 StR 212/13Bgh / III. Strafkammer06.08.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partially granted the defendant's appeal against a conviction for instigating the import and trafficking of cannabis in nine cases. It held that the trial court had not sufficiently established the THC concentration of the seized drugs and could not simply assume a minimum potency without a proper evidentiary basis, even though the judgment followed a plea agreement. The court also noted that placement in a treatment institution under Section 64 StGB should have been considered. The conviction was set aside except for the findings on THC content, and the case was remanded for a new hearing before another chamber.

Omnilex-Regeste

§§ 261, 267 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; drug offenses and plea agreements: the trial court must determine the THC concentration of cannabis with concrete findings or, if the drugs are unavailable, by a reasoned estimate based on other reliable circumstances. This duty to investigate the material truth is not relaxed by a Verständigung under § 257c StPO or by a confession; the court must still satisfy itself that the admission is consistent, plausible, and supported by the evidence. If the findings do not permit a secure assessment of the non-negligible quantity, the conviction cannot stand (consid. 4–6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 212/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-06

Aktenzeichen: 3 StR 212/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, § 30 BtMG, § 257c StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 26 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bückeburg, 10. April 2013, Az: 4 KLs 10/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Notwendige Feststellung der Wirkstoffkonzentration von Rauschgift; Sachverhaltsermittlungspflicht bei Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 10. April 2013 aufgehoben. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt der eingeführten Betäubungsmittel bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 1. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach veranlasste der Angeklagten einen anderen jeweils dazu, in die Niederlande zu fahren, dort "mindestens 500 Gramm Marihuana" mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils "mindestens 1,5%" THC (Wirkstoff demnach mindestens 7,5 g THC) zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Hier entnahmen beide der Einfuhrmenge jeweils Marihuana zum Eigenverbrauch. Der Rest wurde auf Weisung des Angeklagten von dem anderen gewinnbringend verkauft. Damit ist eine Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht belegt, da der zum Eigenverbrauch verwendete Anteil nicht zum gewinnbringenden Verkauf dienen sollte und die zum Handeltreiben bestimmte Menge deshalb unter dem Grenzwert von 7,5 g THC (BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8) lag.

3 2. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat kommt nicht in Betracht. Es liegt vielmehr nahe, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere, den bisherigen Schuldspruch tragende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas getroffen werden können, die das Landgericht bislang rechtsfehlerhaft nicht getroffen hat.

4 Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Hierzu bedarf es deshalb konkreter Feststellungen. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine "Schätzung" festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 mwN). Hierauf darf auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Urteil – wie hier – auf einer Verständigung beruht. Auch in diesen Fällen gilt die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt – die materielle Wahrheit – zu erforschen (§ 244 Abs. 2 StPO, vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058; BGH, Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, juris). Es ist daher unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte – unter Umständen aufgrund einer Verständigung – geständig gezeigt hat. Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (BGH aaO Rn. 7 mwN).

5 Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht nimmt ohne weitere Erörterungen einen Mindestwirkstoffgehalt an, der mit 1,5% THC gerade noch ausreicht, um die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu erfüllen. Er entfernt sich indes weit von den üblicherweise festzustellenden Wirkstoffgehalten (vgl. dazu Weber, BtMG, 4. Aufl., Einleitung Rn. 146), ohne dass der Sachverhalt dazu einen Anhaltspunkt geben würde. Vielmehr sind die Betäubungsmittel in ihrer Qualität von den Konsumenten erkennbar niemals beanstandet worden.

6 Die sonstigen Urteilsfeststellungen sind von diesem Aufklärungsmangel nicht betroffen und können daher – mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt – aufrechterhalten bleiben. Über die Qualität der Betäubungsmittel muss dagegen erneut verhandelt und entschieden werden.

7 3. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch insoweit, als es das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist, obwohl die Feststellungen dazu drängten. Danach wollte der Angeklagte mit den Taten "seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren" (UA S. 10) und "seine Betäubungsmittelabhängigkeit befriedigen" (UA S. 15). Der Angeklagte ist erst in jüngster Zeit– erkennbar für eine Tat während der Verbüßung einer seiner Vorstrafen – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestraft worden. Er ist jetzt "gewillt, eine Drogentherapie zu absolvieren" (UA S. 17). Danach hätte es der Erörterung bedurft, ob bei dem Angeklagten ein Hang zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß vorliegt und die anderen Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben sind. Auch dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.

8 4. Zuletzt gibt das Urteil Anlass zu folgendem Hinweis:

9 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Rinteln am 11. Mai 2010 eine Zäsur darstellt. Es hat deshalb – wie sich allerdings erst aus den Urteilsgründen ergibt – wegen drei der hier verfahrensgegenständlichen, vor der Zäsur liegenden Taten unter Einbeziehung der Vorstrafe eine Gesamtstrafe und hinsichtlich der anderen sechs Taten eine weitere Gesamtstrafe gebildet. Der neue Tatrichter wird bereits in der Entscheidungsformel die Anzahl der Taten zum Ausdruck bringen müssen, aus deren Einzelstrafen jeweils die Gesamtstrafen gebildet worden sind.

Becker Pfister Mayer

Gericke Spaniol

Schlagwörter

drug traffickingTHC concentrationevidentiary assessmentplea agreementconfessionduty to investigatetreatment placementsentencing aggregation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for instigation of drug trafficking and importation was supported by findings on THC concentration.

Extrahierter Entscheid

The findings did not support the trafficking conviction because the trial court failed to establish the drug's actual THC content with sufficient certainty.

Extrahierte Begründung

Drug offense gravity depends on THC concentration and quantity. When the drugs are no longer available, the court must estimate potency from other reliable circumstances. The trial court assumed 1.5% THC without sufficient basis, which was far above ordinary values and not justified by the record.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court had to examine placement in a treatment institution under Section 64 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. The record called for consideration of whether the defendant had a propensity to excessive drug use and whether treatment placement was indicated.

Extrahierte Begründung

The findings suggested that the offenses financed the defendant's own drug consumption, that he was drug-dependent, and that he was willing to undergo therapy. The trial court should therefore have addressed Section 64 StGB.

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