Double counting prohibited when setting aggregate sentence

BGH 4 StR 217/13Bgh / Criminal Chamber 431.07.2013Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside the Regional Court of Detmold's second-instance judgment imposing an aggregate sentence of two years and three months for migrant smuggling in three cases. The court held that the sentencing chamber violated the prohibition on double use of facts by treating the defendant's profit motive as an aggravating factor, although that motive already formed part of the offence under § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. The matter was remitted to another criminal chamber, and the new trial court is bound by the final individual sentences and their supporting findings.

Omnilex-Regeste

§ 46 Abs. 3 StGB, § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB; Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe und Doppelverwertungsverbot. Die Festsetzung der Gesamtstrafe ist ein selbständiger Strafzumessungsvorgang, der zwar den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt, jedoch keine Strafschärfung aufgrund solcher Umstände erlaubt, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestands bilden oder bei der gesetzlichen Strafrahmenbestimmung in genereller Weise berücksichtigt worden sind. Ein bei § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG tatbestandsprägender Bereicherungswille darf daher nicht erneut strafschärfend verwertet werden (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 217/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: 4 StR 217/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 3 StGB, § 54 Abs 1 S 2 StGB, § 54 Abs 2 StGB, § 259 StGB, § 96 Abs 1 Nr 1 Buchst a AufenthG

Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 17. Dezember 2012, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 31/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Beachtung des Doppelverwertungsverbots

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Der Angeklagte wurde vom Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. Dezember 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das im zweiten Rechtsgang zuständige Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2 1. Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen (UA S. 9). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

3 Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt (Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 54 Rn. 14; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 – 2 StR 324/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1).

4 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass infolge der Rechtskraft der Einzelstrafen auch die deren Bemessung tragenden Feststellungen bindend geworden sind.

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin

Schlagwörter

aggregate sentencedouble countingsentencingmigrant smugglingcriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the aggregate sentence was unlawfully aggravated by considering the defendant's intent to earn money.

Extrahierter Entscheid

Yes. This factor duplicated an element of the offence and could not be used adversely in sentencing.

Extrahierte Begründung

Setting the aggregate sentence is an independent sentencing exercise under § 54 StGB but remains bound by § 46 StGB. Factors already constituting an element of the statutory offence may not be used again to increase punishment.

Kernrechtsfrage

Whether the judgment and findings had to be set aside and remitted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sentencing error required annulment of the judgment with remittal for a new hearing and decision.

Extrahierte Begründung

Because the aggregate sentence was tainted by a violation of the prohibition on double use of facts, the conviction on sentence could not stand; the new fact-finder is bound by the finality of the individual sentences and their supporting findings.

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